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UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 10. Wenn im Laufe des Zwangsvollstreckungsvl
Streckungsorgan Kenntnis davon erlangt, daß das Verfahren
auszusetzen ist, so hat es hiervon dem Gerichte unverzüglf
erstatten.
§ 11. Falls die im § 1 angeführte Person im Zwangsvollstreckungs
verfahren nicht als Exekut oder in dem im § 10 erwähnten Aufteilungsverfahren
als Exekut beteiligt ist, so ist für sie im Notfälle ein Kurator zu bestellen.
Wenn eine im § 1 erwähnte Person, für die kein Kurator bestellt wurde,
1111 Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der Versäumung der
Geltendmachung einer Forderung einen Nachteil erlitten hat, kann sie — inso
fern dieser Nachteil durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht abgewendet
'verden kann — ihre Rechte binnen 30 Tagen nach Verstreichen des im § 7
bestimmten Zeitpunktes gegen jene, die zu ihrem Nachteile einen Vorteil er
äugt haben, im Klagewege geltend machen.
§ 12. Ist eine im § 1 erwähnte Person an einem außerstreitigen Ver-
ahren — das Konkursverfahren mitinbegriffen — beteiligt, so gelten für sie
die Vorschriften, die nach dem betreffenden Verfahren auf Abwesende unbe-
annten Aufenthaltes anzuwenden sind.
Der letzte Absatz des § 11 findet auch im außerstreitigen Verfahren
Anwendung.
§ 13. Insofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, kann
d' e Zeitdauer von dem in § 6 Abs. 2 bestimmten äußersten Zeitpunkt bis zu
. em in § 7 bestimmten Zeitpunkt nicht in die Frist eingerechnet werden,
Innerhalb welcher eine im § 1 erwähnte Persoii zur Wahrung irgendeines
Rechtes Klage zu erheben oder eine andere Rechtshandlung vor Gericht vor
nehmen hat.
Eine solche Frist läuft nicht früher ab, als 30 Tage nach dem im § 7
estimmten Zeitpunkte.
2 Fällt der Beginn der Frist in die im ersten Satze des Abs. 1 bestimmte
ei i so beginnt die Frist nur von dem im § 7 bestimmten Zeitpunkt an zu laufen.
§ 14. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
'•VJah*