Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Das königlich ungarische Ministerium ergänzt auf Grund der im § 16 
G.-A. LXIII: 1912 über die Ausna'nmeverfügungen für den Kriegsfall erhaltenen 
Ermächtigung die sub Zahl 7205/1914 M. E. erlassene dritte Moratorium 
verordnung durch folgende Verfügungen: 
I. Die auf das Mietverhältnis bezüglichen Verfügungen. 
§ 1. Der Vermieter einer Wohnung oder einer sonstigen Lokalität kann 
während der Zeit des Bestehens der Moratoriumverordnung das ihm im Ver 
trage, in einem Statut oder in einer anderen Rechtsnorm gesicherte Recht, die 
Miete im Falle der Nichtzahlung des Zinses durch Auflösung des Vertrages 
oder durch außerordentliche Kündigung aufheben zu können, bei wöchentlichen 
°der monatlichen Mieten überhaupt nicht, bei Mieten von längerer Dauer aber 
nur wegen Nichtzahlung der dem Moratorium nicht unterliegenden Miete und 
auch auf dieser Grundlage nur dann ausüben, wenn der Mieter den auf je einen 
Monat entfallenden Teil der Mietsumme bis zum Ablauf des fünften Tages 
jedes Monats nicht bezahlt. Dieses Recht kann jedoch nach dem zehnten Tage 
des letzten Monats der betreffenden Mietperiode nicht mehr ausgeübt werden. 
Die Verfügungen des vorhergehenden Alineas stellen die laut der dritten 
Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Mietschulden 
nicht unter das Moratorium, sie berühren sonach unter anderem auch nicht das 
Recht des Vermieters, solche Mietforderungen bis zur Höhe der ganzen Miet 
summe zur Geltung bringen und nach dem zur Zeit des Ablaufes nicht be 
glichenen Teil der Miete Verzugszinsen fordern zu dürfen. 
Die Regel des ersten Alineas gilt im Falle der Wohnungsmiete nicht, 
wenn der Mieter auf Grund seines Dienst- oder Verwendungsverhältnisses einen 
Wohnungsbeitrag erhält und den behobenen Wohnungsbeitrag nicht zur Er 
füllung der Mietschuld verwendet. 
§ 2. Im Falle einer Hauptmiete kann der Hauptvermieter den mit dem 
Hauptmieter geschlossenen Mietvertrag wegen Nichtzahlung det Miete nie t 
uufheben, wenn der Hauptmieter nachweist, daß er den rückständigen Teil dei 
Mietsumme mangels sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Vermögens deshalb 
uicht begleichen konnte, weil seine Mieter die der rückständigen Miete ent 
sprechende Summe infolge des ihnen zukommenden Moratoriums nicht bezahlt 
haben. Das zweite Alinea § 1 gilt auch für diesen Fall. 
Eine Hauptmiete ist im Sinne dieser ^^^ohnungen bestehendes 
kraft dessen jemand (der Hauptmieter) ein aus me rc anderen zu vermieten. 
Haus oder im Hause mehrere Wohnungen miete, um 
§ 3. Wenn der Hauptmieter den 
Hauptmieter auf 
durch Kündigung oder ohne eine solche au e . ’ ,• R em ittierung der ge- 
Grund dieser Aufhebung von seinem Mieter mer (j ms t an d obwaltet, auf 
mieteten Lokalität fordern, es sei denn, daß ein so c e ,^ en Moratorium- 
Grund dessen dies — mit Rücksicht auf Punkt t>, §
	        
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