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BELGIEN
Inhalt im einzelnen
auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen Kautionen zu ver
langen. Im Falle der Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teilweise
zugunsten des Deutschen Reiches als verfallen. Weitere Maßnahmen gegen
die verantwortlichen Personen bleiben Vorbehalten.
V.
Die durch die Kontrolle entstehenden Kosten sind von den beaufsichtigten
Banken und Bankfirmen anteilig zu tragen.
Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum
30. September d. J. verlängerte Frist für Protesterhebnngen und sonstige zur
Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum
31. Oktober d. J. verlängert.
Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. Sep
tember d. j. aufrecht erhaltenen Verordnungen des Königs der Belgier vom 3.
und 6. August 1914 (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216 und vom 9. August
1914, Nr. 221), betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben, bleiben bis zum
31. Oktober d. J. in Kraft.
Ferner wird verordnet, daß die Banken außer den an die Konteninhaber
zu leistenden Zahlungen, zu denen sie bisher verpflichtet waren, von heute ab
auch in folgenden Fällen Zahlung leisten müssen:
1. Wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Gehältern
und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder durch die Buchführung des
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz über
die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903, be
stimmt sind.
2. Wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen
Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Domanialpachtzins bestimmt
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Diese
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order der
Kasse des General-Gouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks auf
die Bank.
In allen Fällen, in denen Ausländer infolge des Krieges verhindert
sind, ihre Rechte vor den Gerichtsbehörden in den okkupierten Gebieten
Belgiens zu verteidigen, hat der Richter von Amts wegen Stundung gemäß
Artikel 1244 Absatz 2 des in Belgien geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs zu
gewähren.
In keinem Falle dürfen Urteile oder richterliche Verfügungen gegen den
verhinderten Ausländer erlassen werden.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.