Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen Kautionen zu ver 
langen. Im Falle der Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teilweise 
zugunsten des Deutschen Reiches als verfallen. Weitere Maßnahmen gegen 
die verantwortlichen Personen bleiben Vorbehalten. 
V. 
Die durch die Kontrolle entstehenden Kosten sind von den beaufsichtigten 
Banken und Bankfirmen anteilig zu tragen. 
Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 
30. September d. J. verlängerte Frist für Protesterhebnngen und sonstige zur 
Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 
31. Oktober d. J. verlängert. 
Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. Sep 
tember d. j. aufrecht erhaltenen Verordnungen des Königs der Belgier vom 3. 
und 6. August 1914 (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216 und vom 9. August 
1914, Nr. 221), betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben, bleiben bis zum 
31. Oktober d. J. in Kraft. 
Ferner wird verordnet, daß die Banken außer den an die Konteninhaber 
zu leistenden Zahlungen, zu denen sie bisher verpflichtet waren, von heute ab 
auch in folgenden Fällen Zahlung leisten müssen: 
1. Wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Gehältern 
und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und 
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder 
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder durch die Buchführung des 
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz über 
die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903, be 
stimmt sind. 
2. Wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen 
Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Domanialpachtzins bestimmt 
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Diese 
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order der 
Kasse des General-Gouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks auf 
die Bank. 
In allen Fällen, in denen Ausländer infolge des Krieges verhindert 
sind, ihre Rechte vor den Gerichtsbehörden in den okkupierten Gebieten 
Belgiens zu verteidigen, hat der Richter von Amts wegen Stundung gemäß 
Artikel 1244 Absatz 2 des in Belgien geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs zu 
gewähren. 
In keinem Falle dürfen Urteile oder richterliche Verfügungen gegen den 
verhinderten Ausländer erlassen werden. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
	        
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