Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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des  durch  den  Versicherer  gewährten  oder  des  gesetzlichen  Aufschubes
(§  505,  Punkt  3  des  O.-A.  XXXVII:  1875)  dem  Versicherer  schriftlich  mitteilt, ­
  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieser  Frist  ein  rekommandiertes  Schreiben  dieses  Inhalts  an  die  Adresse
des  Versicherers  zur  Post  gibt.
Insofern  eine  Versicherunsprämie,  die  früher  gestundet  war,  durch
die  dritte  oder  die  gegenwärtige  Moratoriumverordnung  vom  Moratorium
ausgenommen  wird  und  der  Versicherungsnehmer  die  vom  Aufschub  ausgenommene ­
  Prämie  oder  den  vom  Aufschub  ausgenommenen  Teil  derselben
in  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist  (Absatz  1)  nicht  bezahlt,  kann  der  Versicherer ­
  den  Vertrag  aufheben,  jedoch  nur,  nachdem  er  den  Versicherungsnehmer ­
  vorher  zur  Bezahlung  der  Prämie  in  einem  rekommandierten
Schreiben  aufgefordert  und  der  Versicherungsnehmer  die  Prämien  oder
deren  vom  Moratorium  ausgenommenen  Teil  binnen  30  Tagen,  von  dem
Empfange  des  Schreibens  gerechnet,  nicht  gezahlt  hat.  Die  Aufhebung  kann
für  den  Fall  der  Nichtbezahlung  der  Prämie  in  der  Aufforderung  auch
vorher  erklärt  werden.
§  28.  Aus  dem  Gesichtspunkte  der  für  den  Fall  der  Erfüllung  der
gesetzlichen  Landsturmpflicht  oder  eines  Todesfalles,  einer  Verwundung
oder  Erkrankung,  die  infolge  einer  solchen  Pflichterfüllung  eingetreten  sind,
gesetzlich  oder  in  einem  Vertrag  gesicherten  Privatrechte  und  priivatrechtlichen
  Verbindlichkeiten  gilt  als  gesetzliche  Landsturmpflicht  auch  die,  die
eine  im  landsturmpflichtigen  Alter  stehende  Person  infolge  einer  auf  Grund
ihrer  freiwilligen  Eintrittserklärung  erfolgten  Einberufung  erfüllt.
§  29.  Der  Umstand,  daß  die  Forderung  unter  das
Moratorium  fällt,  hindert  nicht  die  Verwendung  der
Forderung  zur  Aufrechnung.
§  30.  Die  Dauer  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  unter  das
Moratorium  fallenden  Verpflichtungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch
in  eine  zur  Geltendmachung  oder  Wahrung  der  Rechte  festgesetzte  Frist
eingerechnet  werden.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  hinsichtlich  der  für  die
Präsentation  des  Wechsels  oder  eines  anderen  Wertpapiers  zur  Sicht  oder  zur
Annahme  bestimmten  Frist.
Die  Verjährung  endigt  hinsichtlich  der  auf  Grund  §  4,  Punkt  18  von
dem  Moratorium  ausgenommenen  Kapitalsrate  wie  auch  der  Zinsen  nach
den  im  zitierten  Punkte  aufgezählten  Papieren  und  zusammen  mit  der  Verjährung ­
  der  Restschuld.
§  31.  Die  auf  Grund  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  zulässigen  Abzüge ­
  von  den  Gebühren  der  Angestellten  der  Bahnen  sind  während  der
Dauer  des  Moratoriums  nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  bewirken:
L  Von  den  Gebühren  der  Angestellten,  die  nicht  in  den  Krieg  g e "
zogen  sind,  werden  die  Abzüge  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  "
unverändert  auch  weiterhin  bewirkt.
            
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