Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  34.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Umlage  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  §  4,  Punkt  3,  angeführten ­
  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben
gedeckt  werden,  einen  Aufschub  zur  Zahlung  dieser  Abgaben  gewähren  zu
dürfen,  insofern  ein  Aufschub  zur  Bezahlung  dieser  öffentlichen  Abgaben  gewährt ­
  wurde.
§  35.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
oder  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Verpflichtungen
sich  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich  nach
Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  36.  Insofern  das  königliche  ungarische  Ministerium  keine  anderweitige
Verfügung  trifft,  sind  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  mit  den
Beschränkungen  der  nachstehenden  Absätze  auch  auf  die  Forderungen  und
Schulden  von  Angehörigen  oder  Einwohnern  auswärtiger  Staaten  maßgebend.
Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  oder  ein  Einwohner ­
  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  seine
privatrechtliche  Forderung  in  einem  anderen  Staate  nur
in  geringerem  Maße  oder  mit  weitergehenden  Beschränkungen ­
  geltend  machen  kann,  als  dies  durch  diegegenwärtige
  Verordnung  festgesetzt  ist,  unterliegen  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  dieForderungen
der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörigen
Gläubiger,  sowie  die  Forderungen  der  imGebiete  eines
solchen  Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  die  in
den  Verband  irgendeines  feindlichen  Staates  gehören,
ähnlichen  Beschränkungen.
Wenn  in  einem  anderen  Staate  das  dort  gewährte
Moratorium  sich  auf  die  privatrechtlichen  Schulden
ungarischer  Staatsbürger  oder  Einwohner  der  Länder
der  ungarischen  heiligen  Krone  entweder  überhaupt
nicht  erstreckt  oder  in  einem  engeren  Kreise  als  in 1
allgemeinen  zur  Geltung  gelangt,  unterliegen  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die  Schulden
der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörige 0
Gläubiger,  sowie  die  Schulden  der  im  Gebiet  eines
solchen  Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  di®
in  den  Verband  irgendeines  feindlichen  Staates  g e "
hören,  ähnlichen  Beschränkungen.
Den  in  den  Alinzen  2  und  3  enthaltenen  Beschränkungen  unterliege 0
nicht  solche  Forderungen  und  Schulden  von  Bürgern  und  Bewohnern  ausländischer ­
  Staaten,  die  aus  ihrem  in  den  Ländern  der  heiligen  ungarischen
Krone  unterhaltenen  kommerziellen,  industrirllen  oder  Wirtschaftsbetriebe
stammen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  finden  auf  juristische
Personen  entsprechende  Anwendung.
            
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