Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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Der Sequestrikurator kann nur dann die selbständige Führung des Ge 
werbes oder des kaufmännischen Geschäftes übernehmen, wenn der Schuldner 
oder dessen Betrauter das Gewerbe oder das Geschäft nicht fortführen. In der 
Anweisung muß des weiteren die Summe bestimmt werden, welche aus den 
einlaufenden Einkünften dem Schuldner oder der notwendigen Erhaltung jener 
Personen zuzuwenden ist, zu deren Erhaltung der Schuldner laut Gesetz oder 
laut gesetzlicher Praxis verpflichtet ist. 
Im Falle einer außerordentlichen, sicherstellungsweisen Exekution kann 
die Überführung der Mobilien (§ 76, G.-A. LX : 1881) nicht stattfinden. 
§ 6. Der 3. Absatz des § 230, G.-A. LX : 1881), findet im Falle einer 
außerordentlichen sicherstellungsweisen Exekution mit der Abweichung An 
wendung, daß vom Gesichtspunkte der Priorität des auf die gepfändeten Mo 
bilien erworbenen Exekutionspfandrechtes alle Gläubiger, für deren Forderungen 
eine außerordentliche, sicherstellungsweise Exekution geführt wurde, weiteres 
alle Gläubiger, die nach der Vollziehung der außerordentlichen sicherstellungs 
weisen Exekution bis zu dem Zeitpunkte der in dem Erlaß des Ministeriums 
über die Aufhebung des Moratoriums festgestellt werden wird, im Exekutions 
wege ein Pfandrecht erworben haben, so zu betrachten sind, als hätten sie die 
Exekution gemeinsam zu der Zeit geführt, in der die außerordentliche sicher 
stellungsweise Exekution zugunsten des ersten Gläubigers vollzogen wurde. 
Jene Forderungen aber, welche im Sinne der Punkte 6, 8, 9 und 11 des 
§ 4 des vierten Moratoriumerlasses einen Aufschub nicht erleiden oder aus 
öffentlichen Forderungen stammen, finden vor den im vorstehenden Absatz 
hervorgehobenen Forderungen Befriedigung, untereinander in der Reihenfolge 
üer Vollziehung der Exekution, ohne Rücksicht darauf, wann bis zur Höhe 
dieser Forderung das Exekutionspfandrecht entstanden ist. 
Die Priorität jener Gläubiger, die noch vor der Vollziehung der außer- 
0r dentlichen sicherstellungsweisen Exekution ein Exekutionspfandrecht erworben 
haben, bleibt unberührt. 
Unberührt bleibt ferner die Priorität jener Forderungen, denen im Sinne 
des Gesetzes eine privilegierte Befriedigung zusteht. 
§ 7. jene Partei, gegen die eine außerordentliche sicherstellungsweise 
Exekution verfügt wurde, kann gegen den verfügenden Bescheid, dem § 232, 
EL'A. LX: 1881 entsprechend, auch dann Berufung einlegen, wenn die Exekution 
Segen die Verfügungen dieser Verordnung verstoßend angeordnet wurde. 
Das Bezirksgericht, das den angegriffenen Bescheid erbrachte, kann der 
Berufung im Notfälle nach Anhörung der Interessenten selbst entsprechen, gegen 
welchen Beschluß dann desgleichen die Einlegung der Berufung erfolgen kann. 
§ 8. § 236 des G.-A. LX: 1881 findet auf die außerordentliche sicher 
stellungsweise Exekution entsprechende Anwendung, mit der Abweichung, daß 
die in dem zitierten Paragraphen erwähnte Präklusivfrist von dreißig Tagen, 
bei Forderungen, die unter das Moratorium fallen von jenem Tage, nach Er- 
oschung des Moratoriums an gerechnet werden müssen, an dem die Schuld zu 
zahlen ist. (Zweiter Moratoriumverfahrenserlaß § 2, Absatz 1.)
	        
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