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Besondere Gütererzeugungspolitik.
Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genommenen
besonderen Band über Bergbau verwiesen werden.
13. Gcwerbcholitik.
Unter Gewerbe ist hier der Teil der Sachgütererzeuguitg
zn verstehen, der nicht der Bodenbewirtschaftung oder den:
Bergbau zuzurechnen ist, also das, was unter der Bezeichnung
„stoffveredelnde Gewerbe" zusammengefaßt zu werdeir Pflegt.
Die erste Aufgabe der Gewerbepolitik ist die Festsetzung der
allgemeinen Rechtsgrundlage der gewerblichen Tätigkeit
(„Gewerbeverfassung"). Die Volkswirtschaften haben sich
zunächst damit begnügt, die zünftlerische Verfassung der
gewerblichen, damals im wesentlichen handwerksmäßigen
Arbeit beizubehalten. Das erschien um so unbedenklicher,
als unter der Herrschaft dieser Verfassung das städtische Hand-
tverk im 14. und 15. Jahrhunderte zu großer Blüte gelangt
war. Es lag noch kein Grund vor, an der Brauchbarkeit der
in den Städten bewährten und erprobten Zunftverfassung
auch innerhalb des weiter ausgreifenden Umkreises der Volks-
wirtschclft zu zweifeln. Aber die Verhältnisse verschoben sich
nach und nach. Die alte Art und Gliederung der gewerblichen
Arbeit wurde in ihrem Bestände durch die aufkommenden
neuen Bedürfnisse des Wirtschaftslebens gefährdet. Im
Kampfe um ihren Bestand gelangten die Zünfte zu Über
treibungen in der Ausgestaltung und Handhabung von Be
schränkungen der Bewegungsfreiheit, die bei den früheren
engeren Verhältnissen nützlich gewirkt hatten. Das aber brachte
die Zunftverfassung in Gegensatz zu den Absichten der Volks
wirtschaftspolitik. Diese sah mehr und mehr in einer nicht
mehr durch den örtlichen Bedarf bedingten gewerblichen
Gütererzeugung eine wesentliche Stütze des Wohlstandes und
der Steuerkraft des Landes. Deshalb schritt die Gesetz
gebung vereinzelt schon im 16. und schärfer und häufiger