Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Besondere Gütererzeugungspolitik. 
Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genommenen 
besonderen Band über Bergbau verwiesen werden. 
13. Gcwerbcholitik. 
Unter Gewerbe ist hier der Teil der Sachgütererzeuguitg 
zn verstehen, der nicht der Bodenbewirtschaftung oder den: 
Bergbau zuzurechnen ist, also das, was unter der Bezeichnung 
„stoffveredelnde Gewerbe" zusammengefaßt zu werdeir Pflegt. 
Die erste Aufgabe der Gewerbepolitik ist die Festsetzung der 
allgemeinen Rechtsgrundlage der gewerblichen Tätigkeit 
(„Gewerbeverfassung"). Die Volkswirtschaften haben sich 
zunächst damit begnügt, die zünftlerische Verfassung der 
gewerblichen, damals im wesentlichen handwerksmäßigen 
Arbeit beizubehalten. Das erschien um so unbedenklicher, 
als unter der Herrschaft dieser Verfassung das städtische Hand- 
tverk im 14. und 15. Jahrhunderte zu großer Blüte gelangt 
war. Es lag noch kein Grund vor, an der Brauchbarkeit der 
in den Städten bewährten und erprobten Zunftverfassung 
auch innerhalb des weiter ausgreifenden Umkreises der Volks- 
wirtschclft zu zweifeln. Aber die Verhältnisse verschoben sich 
nach und nach. Die alte Art und Gliederung der gewerblichen 
Arbeit wurde in ihrem Bestände durch die aufkommenden 
neuen Bedürfnisse des Wirtschaftslebens gefährdet. Im 
Kampfe um ihren Bestand gelangten die Zünfte zu Über 
treibungen in der Ausgestaltung und Handhabung von Be 
schränkungen der Bewegungsfreiheit, die bei den früheren 
engeren Verhältnissen nützlich gewirkt hatten. Das aber brachte 
die Zunftverfassung in Gegensatz zu den Absichten der Volks 
wirtschaftspolitik. Diese sah mehr und mehr in einer nicht 
mehr durch den örtlichen Bedarf bedingten gewerblichen 
Gütererzeugung eine wesentliche Stütze des Wohlstandes und 
der Steuerkraft des Landes. Deshalb schritt die Gesetz 
gebung vereinzelt schon im 16. und schärfer und häufiger
	        
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