Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

3

SCHWEDEN

Inhalt  itn  einzelnen

In  Fällen,  wo  vom  König  nicht  eine  kürzere  Frist  festgestellt  wird,  soll
ein  Aufschub  für  Bezahlung  von  Schulden  gewährt  werden,  und
zwar  für  Schulden,  die  vor  dem  5.  August  1914  fällig  sind,  bis  zum
7.  September  1914,  und  wenn  die  Schuld  hiernach  vor  dem  genannten
Tage  fällig  ist,  bis  zum  Ablauf  eines  Kalendermonates  von  der  Verfallzeit ­
  ab.
Während  der  Aufschubzeit  darf  die  Schuld  weder  durch  Klage  vor
Gericht,  noch  beim  Oberexekutor,  noch  bei  Pfändungsbeamten  beigetrieben
werden;  doch  soll  in  Fällen,  wo  Klage  auf  Zahlung  schon  bei  Gericht  oder
beim  Oberexekutor  anhängig  gemacht  worden  ist,  solche  Klage  unbeschadet
dessen,  was  jetzt  vorgeschrieben  worden  ist,  geprüft  werden.  Auch  soll  ein
Gläubiger  während  der  Aufschubzeit  nicht  berechtigt  sein,  Antrag  auf
Konkurseröffnung  gegen  den  Schuldner  mit  Schulden  zu  begründen,  auf  welche
der  Aufschub  sich  bezieht.  Hat  Pfändung  schon  stattgefunden  oder  ist  das
Eigentum  des  Schuldners  schon  in  die  Konkursmasse  gegeben  worden,  so  darf
während  der  Aufschubzeit  das  Eigentum  nicht  in  andern  Fällen  als  den  im
§  40  des  Zwangsvollstreckungsgesetzes  oder  §  48  des  Konkursgesetzes  erwähnten,
verkauft  werden.
Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  Zahlung  von  Wechseln  gewährt  wird,
dürfen  Wechsel  nicht  zur  Zahlung  vorgelegt  oder  mangels  Zahlung  protestiert
werden.  Ist  nach  Gesetz  oder  Verordnung  das  Recht  eines  Gläubigers  davon
abhängig,  daß  während  einer  gewissen  Zeit  Klage  anhängig  gemacht,  oder  andere
Mißnahmen  getroffen  werden  und  können  auf  Grund  dessen,  was  oben  vorgeschrieben ­
  worden  ist,  solche  Maßnahmen  nicht  getroffen  werden,  so  soll  dem
Gläubiger  sein  Recht  gewahrt  bleiben,  wenn  er  das,  was  vorgeschrieben  ist,
innerhalb  eines  Kalendermonats  oder  die  Vorlegung  des  Wechsels  zur  Zahlung
°der  Protesterhebung,  spätestens  am  2.  Werktage,  nachdem  der  Aufschub  für
Zahlung  von  Schulden  zu  Ende  gegangen  ist,  vollzieht.
Dieses  Gesetz  bezieht  sich  nicht  auf  Schulden,  die  später  entstehen, ­
  auch  nicht  auf  Steuern  und  andere  öffentliche  Abgaben  mit  Ausnahme
solcher  Abgaben,  die  im  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  16.  Mai  1884
bezüglich  Patente  oder  im  §  9  des  Gesetzes  vom  5.  Juli  1884  bezüglich  des
Schutzes  vom  Handelsmarken  erwähnt  sind.
D  eses  Gesetz  tritt  sofort  nach  Erlaß  in  Kraft.

Danach  wird  für  die  Zahlung  solcher  Schulden,  auf  die  sich  das  Gesetz
vom  5.  August  1914  bezieht  und  die  nach  dem  IS.  Juli  1914  fällig  geworden
sind,  ein  weiterer  Aufschub  gewährt.  Dieser  Aufschub  beträgt  bis  zu  14  Tagen,
gerechnet  von  demjenigen  Tage  ab,  an  welchem  die  Schuld  nach  dem  bezeichnten ­
  Gesetze  hätte  beglichen  werden  müssen.
Ist  die  Schuld  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  fällig  in  der  Zeit
vom  7.  bis  20.  September  1914,  so  wird  Aufschub  für  einen  Kalendermonat
vom  Verfalltage  ab  gewährt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.