SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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§ 1. Für die Zahlung solcher Schulden, auf die sich das Gesetz vom
5. August 1914 betr. Stundung von Schuldenzahlungen (Moratorium) bezieht
und die nach dem 15. Juli 1914 fällig geworden sind, wird ein weiterer Aufschub
gewährt bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet von demjenigen Tage
ab, an welchem die Schuld nach dem genannten Gesetze beglichen
werden sollte.
Ist eine Schuld vor dem 5. August 1914 entstanden und zur Zahlung
fällig in der Zeit vom 7. bis 20. September 1914, so genießt der Schuldner
einen Zahlungsaufschub bis zum Ablauf eines Kalendermonats vom Verfalltage
ab.
§ 2. Was im § 1 verordnet ist, gilt nicht für:
Ste uern oder andere öffentliche Abgaben;
Post-, Telephon- oder Telegrammgebühren;
Gebühren für Wasser, Gas oder elektrischen Strom;
Abgaben an oder Vergütungen von der Reichsversicherungsanstalt, Krankenkassen
oder Unterstützungsvereinen;
Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen oder solche Vergütungen
auf Grund von Verträgen, die bei Rückkauf von Lebensversicherungen
oder als Vorschuß gegen Sicherheit in Lebensversicherungsbriefen nicht
zahlbar sind;
solche Vergütungen, die nach dem Gesetz vom 5. Juli 1901 betr. Schadenersatz
infolge von Unglücksfällen bei der Arbeit von den Arbeitgebern zu
entrichten sind;
Beiträge zum Unterhalt eines andern, die laut Gesetz oder Vertrag festgesetzt
sind;
Schadenersatz;
Geldstrafen, die jemand vom Gericht oder einen anderen öffentlichen Behörde
auferlegt sind;
Gehälter für öffentlichen oder privaten Dienst oder anderweitige Beschäftigungen;
Pensionen, Leibrenten oder Ausnahme-Vergünstigungen;
Pachtgelder;
Mieten für unbewegliches oder bewegliches Gut;
Verlagsschulden, die auf Grund von § 11 der Verordnung vom 13. April 1883
betr. Verlagseintragung zur Zahlung fällig sind;
Zahlungen jeglicher Art, die dem Staate oder der Kommune obliegen.
Für Schuldenzinsen wird kein Aufschub gewährt, ebensowenig für Abzahlungen
von Darlehnen, die gegen Sicherheit von Hypotheken auf
Grundstücke gemäß den für die Tätigkeit von Hypothekenvereinen erlassenen
Bestimmungen bewilligt worden sind.
§ 3. Für Zahlungen von Kaufsummen für bewegliches Gut darf
eine Stundung nach § 1 in weiterem Maße, als die Kaufsumme Güter betrifft,
die vor dem 5. August 1914 abgeliefert sind, oder es sich um die Kaufsumme
für solche, auf gerichtlicher Auktion verkaufte Schiffe handelt, welche