Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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§  1.  Für  die  Zahlung  solcher  Schulden,  auf  die  sich  das  Gesetz  vom
5.  August  1914  betr.  Stundung  von  Schuldenzahlungen  (Moratorium)  bezieht
und  die  nach  dem  15.  Juli  1914  fällig  geworden  sind,  wird  ein  weiterer  Aufschub ­
  gewährt  bis  zum  Ablauf  von  14  Tagen,  gerechnet  von  demjenigen  Tage
ab,  an  welchem  die  Schuld  nach  dem  genannten  Gesetze  beglichen
werden  sollte.
Ist  eine  Schuld  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  zur  Zahlung
fällig  in  der  Zeit  vom  7.  bis  20.  September  1914,  so  genießt  der  Schuldner
einen  Zahlungsaufschub  bis  zum  Ablauf  eines  Kalendermonats  vom  Verfalltage ­
  ab.
§  2.  Was  im  §  1  verordnet  ist,  gilt  nicht  für:
Ste  uern  oder  andere  öffentliche  Abgaben;
Post-,  Telephon-  oder  Telegrammgebühren;
Gebühren  für  Wasser,  Gas  oder  elektrischen  Strom;
Abgaben  an  oder  Vergütungen  von  der  Reichsversicherungsanstalt,  Krankenkassen ­
  oder  Unterstützungsvereinen;
Prämien  auf  Grund  von  Versicherungsverträgen  oder  solche  Vergütungen
auf  Grund  von  Verträgen,  die  bei  Rückkauf  von  Lebensversicherungen
oder  als  Vorschuß  gegen  Sicherheit  in  Lebensversicherungsbriefen  nicht
zahlbar  sind;
solche  Vergütungen,  die  nach  dem  Gesetz  vom  5.  Juli  1901  betr.  Schadenersatz ­
  infolge  von  Unglücksfällen  bei  der  Arbeit  von  den  Arbeitgebern  zu
entrichten  sind;
Beiträge  zum  Unterhalt  eines  andern,  die  laut  Gesetz  oder  Vertrag  festgesetzt ­
  sind;
Schadenersatz;
Geldstrafen,  die  jemand  vom  Gericht  oder  einen  anderen  öffentlichen  Behörde
auferlegt  sind;
Gehälter  für  öffentlichen  oder  privaten  Dienst  oder  anderweitige  Beschäftigungen; ­

Pensionen,  Leibrenten  oder  Ausnahme-Vergünstigungen;
Pachtgelder;
Mieten  für  unbewegliches  oder  bewegliches  Gut;
Verlagsschulden,  die  auf  Grund  von  §  11  der  Verordnung  vom  13.  April  1883
betr.  Verlagseintragung  zur  Zahlung  fällig  sind;
Zahlungen  jeglicher  Art,  die  dem  Staate  oder  der  Kommune  obliegen.
Für  Schuldenzinsen  wird  kein  Aufschub  gewährt,  ebensowenig  für  Abzahlungen ­
  von  Darlehnen,  die  gegen  Sicherheit  von  Hypotheken  auf
Grundstücke  gemäß  den  für  die  Tätigkeit  von  Hypothekenvereinen  erlassenen
Bestimmungen  bewilligt  worden  sind.
§  3.  Für  Zahlungen  von  Kaufsummen  für  bewegliches  Gut  darf
eine  Stundung  nach  §  1  in  weiterem  Maße,  als  die  Kaufsumme  Güter  betrifft,
die  vor  dem  5.  August  1914  abgeliefert  sind,  oder  es  sich  um  die  Kaufsumme ­
  für  solche,  auf  gerichtlicher  Auktion  verkaufte  Schiffe  handelt,  welche
            
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