Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
1. Die durch Verordnung vom 3. Oktober 1914 (Gesetz- und Ver 
ordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 5. Oktober 1914, 
Nr. 6) festgesetzte Verpflichtung, deutsches Geld in Zahlung zu nehmen, 
wobei eine Mark bis auf weiteres mit mindestens Francs 1,25 zu berechnen 
ist, kann durch Parteivereinbarungen nicht beseitigt werden. 
2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die durch die Verordnung vom 21. Oktober 1914 (Nr. 9 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. No 
vember d. J. verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wah 
rung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 
31. Dezember 1914 verlängert. 
Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914, betr. 
die Zurückziehung von Bankguthaben, bleibt mit der Einschränkung, die sie 
durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit 
der Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) 
erfahren hat, bis zum 31. Dezember d. J. in Kraft. 
Mieter, die infolge des Krieges an der Benutzung der Mietsache ver 
hindert waren, sind berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrages oder 
eine Herabsetzung des Mietpreises für die Zeit ihrer Verhinderung zu ver 
langen, ohne daß dem Vermieter hieraus ein Entschädigungsanspruch gegen 
den Mieter zusteht. 
Die Friedensrichter sind ohne Rücksicht auf die Flöhe des Streit 
gegenstandes ausschließlich für die Entscheidung der vorbezeichneten Miets 
streitigkeiten zuständig. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Durch Verordnung vom 28. November sind die Bestimmungen der bis 
her erlassenen Zahlungsverbote gegen England und Frankreich in gleicher 
Weise auch auf Rußland und Finnland ausgedehnt worden. Ferner können 
laut einer Verordnung vom 26. November für Unternehmungen, die sich in 
den okkupierten Gebieten Belgiens befinden und die von einem mit dem 
Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande aus geleitet oder be 
aufsichtigt werden, Aufsichtspersonen bestellt werden, die darüber zu wachen
	        
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