Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag;  (12.  Dezember  1914)

SCHWEDEN
Inhalt  im  einzelnen

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§  5.  Pfänder,  wie  sie  in  §  4  behandelt  werden,  dürfen  verkauft  werden,
sofern  die  Begleichung  der  Forderung  des  Gläubigers  vor  dem  16.  Juli
1914  fällig  geworden,  oder  das  Pfand  nach  dem  4.  August  des
gleichen  Jahres  in  seine  Hände  gelangt  ist.  Hat  der  Gläubiger ­
  fällig  gewordene  Zinsen  zu  beanspruchen,  so  darf  ebenfalls  Verkauf
erfolgen,  indessen  nicht  vor  dem  1.  Februar  1915.
Ist  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten,  so  darf  das  Pfand
auch  in  anderen  Fällen  als  den  im  ersten  Absatz  genannten  verkauft  werden.
§  6.  Hat  jemand  Hypotheken  oder  andere  Forderungsbelege  als
Schuldverschreibungen  für  eine  Forderung  als  Pfand  im  Besitze,  so  darf
dieses  Pfand  während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  vom  Pfandbesitzer  nicht  verkauft  werden.
§  7.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  dürfen  gepfändete  Aktien,  Bankanteile  oder
Schuldverschreibungen  nicht  in  anderen  Fällen  als  den  nachstehend  im  zweiten
Absatz  genannten  und  gepfändete  Wertpapiere  der  im  §  6  angegebenen  Art
in  keinem  Falle  verkauft  werden,  außer  wenn  Gläubiger  und  Schuldner  sich
darüber  geeinigt  haben,  oder  wenn  der  Oberexekutor  es  für  zweckmäßig
befindet.
Aktien,  Bankanteile  oder  Schuldverschreibungen,  die  gepfändet  worden
sind,  dürfen  verkauft  werden,  sofern  die  Begleichung  der  Forderung,
wofür  die  Pfändung  erfolgt  ist,  vor  dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden
ist,  oder  sofern  der  Pfandinhaber  den  Verkauf  von  Pfändern  verlangt,  die
nach  dem  4.  August  des  nämlichen  Jahres  in  seine  Hände
gelangt  sind.  Hat  der  Gläubiger  fällig  gewordene  Zinsen  zu  fordern,
so  darf  ebenfalls  Verkauf  erfolgen,  indessen  nicht  vor  dem  1.  Februar  1915.
Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  am  1.  Dezember  1914  in  Kraft
treten.  Ist  vor  dem  genannten  Tage  eine  Pfändung  von  unbeweglichem
Eigentum  erfolgt,  oder  eine  Verordnung  gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  erlassen  worden,  und  ergeben  sich  weder  aus  den
obenstehenden  Bestimmungen  noch  sonstwie  Hinderungen  für  den  Verkauf,
so  liegt  es  der  Behörde  ob,  bei  welcher  die  Sache  angängig  ist,  soweit
dies  geschehen  kann,  mittels  Briefes  den  Schuldner  und  den  Rechtsinhaber,
wie  er  im  §  87  des  nämlichen  Gesetzes  erwähnt  wird,  davon  zu  benachrichtigen, ­
  daß  die  Versteigerung  bekannt  gemacht  werden  wird,  sofern  nicht
innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen,  von  der  Versendung  des  Briefes  ab
gerechnet,  die  Forderung,  zu  deren  Begleichung  der  Verkauf  stattfinden  soll,
nebst  den  im  nämlichen  Paragraphen  erwähnten  Kosten  befriedigt  sein  wird,
oder  in  Fällen,  wie  sie  im  zweiten  Absatz  des  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung ­
  genannt  werden,  sofern  nicht  Zahlung  für  Zinsen  und  Kosten  vom
Rechtsinhaber  erlegt  wird.  Geht  Zahlung  für  eine  Forderung,  wie  sie  eben
genannt  ist,  nach  der  Ausfertigung  der  Bekanntmachung  über  die  Versteigerung ­
  ein,  so  wird  die  Versteigerung  eingestellt,  wenn  nicht  der  Rechtsinhaber,
welcher  die  Zahlung  entrichtet  hat,  verlangt,  daß  der  Verkauf  vor  sich
gehen  soll.
            
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