Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BULGARIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Art  I.  Privatpersonen,  Gesellschaften  und  Banken  wird  hinsichtlich  der  Erfüllung ­
  ihrer  Geldverbindlichkeiten,  die  aus  zivil-  und  handelsrechtlichen,
vor  dem  25.  Juli  /7.  August  1914  getroffenen  Abmachungen  herrühren,
ein  Moratorium  für  die  Dauer  von  3  Monaten,  von  dem  letztgenannten  Datum
an  gerechnet,  gewährt.
Art.  II.  Das  gewährte  Moratorium  beeinträchtigt  nicht  den  Lauf  der
vereinbarten  und  der  gesetzlichen  Zinsen.
Bezüglich  der  Wechsel,  der  Inhaberpapiere  und  überhaupt  aller  Handelseffekten ­
  laufen  die  Zinsen,  sofern  Gegenteiliges  nicht  vereinbart  worden  ist,
vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an.
Art.  III.  Während  der  Dauer  des  Moratoriums  werden  alle  Fristen,
materielle  und  prozessuale,  Verjährungsfristen,  straf-  und  zivilrechtliche,
gerichtliche  und  peremtorische  und  andere  unterbrochen.
Art.  IV.  Dem  Justizminister  wird  auf  den  Beschluß  des  Ministerrates
und  durch  ordnungsmäßigen  Ukas  das  Recht  erteilt,  das  obige  Moratorium
in  vollem  Umfange  oder  teilweise  auch  früher  aufzuheben.

Wir  geben  allen  Unseren  treuen  Untertanen  kund,  daß  die  XVII.  ordentliche ­
  Nationalversammlung  in  ihrer  ersten  ordentlichen  Tagung,  in  der  Sitzung
vom  23.  Oktober  (5.  November)  1914  votiert  und  angenommen  hat:
Wir  bestätigen  und  bekräftigen  das  nachstehende  Gesetz  betr.  Ergänzung
des  Moratoriumsgesetzes  vom  28.  Juli  (10.  August)  1914.
§  1.
Der  im  Artikel  1  vorgesehene  Zahlungsausstand  (Moratorium)  von  drei
Monaten  zur  Erfüllung  von  Geldverbindlichkeiten,  die  aus  zivil-  und  handelsrechtlichen, ­
  vor  dem  25.  Juli  (7.  August)  1914  getroffenen  Abrechnungen  herriihren,
  wird  um  weitere  drei  Monate  bis  zum  25.  Januar  (7.  Februar)  1915
verlängert.

§  2.
Artikel  2  erhält  nachstehenden  dritten  Absatz:  Der  vor  dem  25.  Juli
(7.  August)  1914  vereinbarte  Zinssatz  kann  während  der  Dauer  des  Moratoriums
unter  keinen  Umständen  und  unter  keiner  Form  erhöht  werden.  Jede  andere
Vereinbarung  ist  rechtsungültig.

§  3.
Artikel  3  wird  wie  folgt  abgeändert:
Während  der  Dauer  des  Moratoriums  laufen  nur  die  Strafprozeßfristen
Der  Lauf  aller  anderen  Fristen  —  Fristen,  die  sich  auf  das  materielle  Strafprozeßrecht ­
  beziehen,  Fristen,  die  sich  auf  das  materielle  oder  prozessuale
            
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