Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Einziger  Artikel.  Die  Zeit  von  heute  ab  bis  zum  15.  August  1914
schließlich  ist  als  nationaler  Feiertag  zu  betrachten,  so  daß  während  dieser  Zeit
alle  Handlungen  aufgeschoben  werden,  die  an  den  gesetzlichen  Feiertagen  nicht
angängig  sind.
Einziger  Paragraph.  Ausgenommen  von  dieser  Maßregel  sind  nur  die
Verwaltungsgeschäfte,  mit  Ausnahme  der  Konversionskasse  (Caixa  de  Conversäo).

Artikel  1.
Hinausgeschoben  werden  im  ganzen  Gebiete  der  Republik  um  eine  Frist
von  30  Tagen,  gerechnet  von  dem  betreffenden  Fälligkeitstage  ab,  sofern  dieser
in  diesen  Zeitraum  fällt,  den  die  Regierung  ein  oder  mehrere  Male  bis  höchstens
120  Tage  verlängern  kann:
a)  Die  Beitreibung  von  Verbindlichkeiten,  die  aus  Wechseln,  Schecks
(notas  promissorias)  oder  anderen  Handelspapieren  (titulos  commerciaes)
  stammen  sowie  aus  Darlehen  für  Hypotheken-  oder  Pfänderschulden. ­

Nicht  einbegriffen  in  dem  Zahlungsaufschub  sind:
I.  Die  Abhebungen  von  zinslosen  Hinterlegungen;
II.  die  Abhebungen  von  monatlich  10  v.  H.  der  zinstragenden
Hinterlegungen  auf  laufenden  Konten;
III.  die  Abhebungen  von  50  v.  H.,  sofern  sie  für  den  Bund
oder  die  Einzelstaaten  erfolgen;
b)  Proteste,  Rückansprüche  und  Verjährungen  der  genannten  Papiere;
c)  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  hinsichtlich  der  Zahlung  von  Abgaben
für  den  Bund,  innerhalb  des  Bundesgebiets,  sowie  für  Gemeindeabgaben; ­

d)  die  Auswechselung  der  Noten  der  Konversionskasse  (Caixa  de  Conversäo) ­
  in  Gold,  wobei  jedoch  die  Regierung  innerhalb  der  Fristen
dieses  Artikels  beschließen  kann,  daß  der  Aufschub  ohne  oder  mit
Unterbrechung  zu  erfolgen  hat  oder  wobei  sie  die  Auswechselung
täglich  vorher  festgesetzter  Beträge  gestatten  kann.
Artikel  2.
Das  bei  der  Konversionskasse  vorhandene  Gold  bleibt  hinterlegt  zu  dem
ausschließlichen  Zwecke  der  Auswechselung  der  von  ihr  heraugegebenen  Noten,
unter  Aufrechterhaltung  der  durch  das  Gesetz  Nr.  1575  vom  6.  Dezember  1906
festgesetzten  Garantien  und  Strafen  gegen  irgendwelche  Irreführung.
Artikel  3.
Nicht  einbegriffen  in  die  Wirkungen  dieses  Gesetzes  sind  die  nach  dem
Tage  seiner  Veröffentlichung  bewirkten  Fristgeschäfte.
Artikel  4.
Bestätigt  wird  die  Verordnung  vom  3.  August  1914,  welche  für  die  Zeit
vom  4.  bis  zum  15.  dieses  Monats  Feiertage  angesetzt  hat  usw.
            
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