Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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URUGUAY

Inhalt  im  einzelnen

1.  Bis  zum  8.  des  laufenden  Monats  und  unter  dem  Vorbehalte,  nötigenfalls ­
  diese  Frist  zu  verlängern,  werden  die  Handelsbörse  und  die  Banken  geschlossen. ­

2.  Die  Fälligkeit  der  Handels-  und  Bankpapiere  wie  Schuldverschreibungen,
Zahlungsanweisungen,  Anerkenntnisse  (conformes),  Schecks  und  anderer  ähnlicher ­
  Papiere  wird  für  die  Dauer  der  Schließung  der  Banken  hinausgeschoben
bis  zu  dem  ersten  Tage,  an  welchem  letztere  ihre  Tätigkeit  wieder  aufnehmen.
3.  Die  fälligen  Zölle  der  Zollverwaltung  von  Montevideo,  welche  infolge
der  Schließung  der  Banken  nicht  beglichen  werden  können,  werden  auf  die
gleichen  Tage  der  künftigen  Woche  übertragen,  welche  für  die  betreffenden
Häuser  in  Betracht  kommen.

Artikel  1.  Es  wird  zum  Nationalgesetz  erklärt  mit  allen  Wirkungen,
die  seit  dem  Tage  ihres  Erlasses  eingetreten  sind,  die  Verordnung  der  vollziehenden ­
  Gewalt  vom  2.  d.  Mts.  und  hinsichtlich  der  Schließung  der  Banken
und  der  Handelsbörse  wird  gleichzeitig  erklärt,  daß  der  Termin,  auf  den  sich
die  genannte  Verordnung  bezieht,  bis  zum  10.  d.  Mts.  einschließlich  erstreckt
wird.  Bis  zum  12.  d.  Mts.  einschließlich  sollen  die  Banken  nicht  zur  Auslieferung ­
  von  Depots  auf  Sicht  und  Sparkasseneinlagen  verpflichtet  sein,  und
keinerlei  Bank-,  Handels-  und  bürgerliche  Verpflichtungen  sollen  einklagbar  sein.
Artikel  2.  Die  Staatsbank  wird  ermächtigt,  die  Einwechselung  ihrer
Noten  während  des  Zeitraumes  von  sechs  Monaten,  gerechnet  vom  Tage  der
Veröffentlichung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an,  nicht  in  Metallgeld  vorzunehmen.
Artikel  3.  Vorübergehend  wird  Artikel  10  des  Organisationsgesetzes
der  Staatsbank,  wonach  diese  befugt  ist,  bis  zum  dreifachen  Betrage  ihres
realisierten  Kapitals  Noten  der  größeren  Emission  auszugeben,  in  folgender
Weise  geändert:  Die  Bank  soll  das  ausschließliche  Vorrecht  genießen,  Noten
von  10  Pesos  und  von  höheren  Beträgen  bis  zum  Höchstbetrage  von  26  Mill.
Pesos  auszugeben,  wobei  sie  verpflichtet  ist,  während  der  ganzen  Zeit  eine
Golddeckung  vorrätig  zu  halten,  die  nicht  geringer  ist  als  40  °/o  des  Höchstbetrages ­
  der  durch  gegenwärtiges  Gesetz  genehmigten  Emission,  einschließlich
der  Depositen  auf  Sicht.
Artikel  4.  Die  Staatsbank  soll  einen  Betrag  bis  4  Millionen  zur
Diskontierung  der  Noten  der  Banken  der  hiesigen  Stadt  verwenden  dürfen.
Bei  den  Diskontierungsmaßnahmen,  von  denen  der  vorhergehende  Absatz
handelt,  finden  auf  die  Bankfirmen,  die  solche  bei  der  Staatsbank  beantragen,
die  Beschränkungen  keine  Anwendung,  die  in  den  Abschnitten  2  und  3  des
Artikels  16  des  Organisationsgesetzes  festgesetzt  sind.
Artikel  5.  Die  Staatsbank  wird  Golddepots  der  übrigen  Banken  bis
4  Mill.  Pesos  im  Austausch  von  Noten  in  Verwahrung  nehmen,  wobei  jene
Banken  jederzeit  über  diese  Depots  verfügen  können,  indem  sie  die  Noten
zurückgeben.  Diese  Depots  sollen  keinen  Teil  der  Metalldeckung  der  Staatsbank ­
  bilden.
            
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