Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

3

des
roßland ­


Abgesehen  von  seiner  Unfähigkeit,  ein  britisches  Schiff  oder  einen  Anteil
an  einem  solchen  zu  erwerben,  ist  in  Friedenszeiten  der  Ausländer  ebenso  wie
der  Inländer  voll  vertragsfähig.
Aus  politischen  Gründen  wird  jedoch  diese  Gleichberechtigung  sogenannten ­
  „Ausländischen  Feinden“  versagt.
Ob  jemand  als  ausländischer  Feind  (alien  enemy)  zu  betrachten  ist,  entscheidet ­
  sich  nicht  nach  der  Nationalität  der  betreffenden  Person,  sondern  nach
dem  Ort,  an  dem  sich  der  Sitz  ihres  Geschäftsbetriebes  oder  ihre  Wohnung
zur  Zeit  des  Krieges  befindet.  Daher  ist  selbst  der  in  einem  mit  England
kriegsführenden  Lande  wohnende 1 )  Engländer 2 ),  nicht  aber  ein  in  England  oder
in  einem  neutralen  Lande  wohnhafter  Angehörige  des  feindlichen  Staates,  als
ausländischer  Feind  anzusehen.
In  dreifacher  Hinsicht  sind  „ausländische  Feinde"  Rechtsbeschränkungen
unterworfen:
1.  Ohne  besondere  Erlaubnis  des  Königs  darf  niemand  mit  einem  ausländischen ­
  Feind  ein  Rechtsgeschäft  abschließen.  Jeder  unter  Verletzung  dieses
Rechtssatzes  eingegangene  Vertrag  ist  nichtig.  Waren,  die  Gegenstand  eines
solchen  Vertrages  sind,  unterliegen  der  Einziehung.
2.  Ansprüche,  welche  ein  ausländischer  Feind  im  Frieden  erworben  hat,
können  während  des  Kriegszustandes  vor  keinem  Gerichte  in  Großbritannien
und  Irland  geltend  gemacht  werden.  Soweit  jedoch  inzwischen  nicht  etwa
Verjährung  eingetreten  ist,  steht  der  Verfolgung  dieser  Ansprüche  nach  Friedensschluß ­
  nichts  im  Wege. 3 )
3.  Die  Entstehung  eines  Anspruchs  zu  Gunsten  eines  ausländischen  Feindes
nach  Ausbruch  des  Krieges  ist  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  demselben  ein
noch  zu  Friedenszeiten  abgeschlossener  Vertrag  zugrunde  liegt.  Insbesondere
kann  ein  „ausländischer  Feind",  der  vor  Kriegserklärung  Waren  bei  einem
Engländer  versichert  hat,  dem  Versicherungsunternehmer  wegen  einer  nach
Ausbruch  des  Krieges  erfolgten  Beschlagnahme  nicht  in  Anspruch  nehmen. 4 )
Anmerkungen:
})  Der  Engländer  muß  sich  freiwillig  in  dem  ausländischen  Staate  befinden.  Ist  der  Aufenthalt ­
  im  feindlichen  Lande  ein  unfreiwilliger,  so  gilt  der  dort  wohnhafte  Engländer  nicht  als  ausländischer
  Feind.  Ein  von  ihm  auf  einen  Engländer  im  Inland  gezogener  Wechsel  ist  deshalb
gültig;  nur  kann  er  von  einem  ausländischen  Feind  als  Indossatar  während  des  Krieges  nicht
geltend  gemacht  werden.  Antoine  v.  Morshead  (1815)  6  Taunt.  237.  Nach  schottischem  Recht  gilt
ein  Schotte,  selbst  wenn  er  sich  freiwillig  im  Auslande  befindet,  nie  als  ausländischer  Feind.
Oreen  I.  191.
2 )  O’Mealey  v.  Wilson  1808,  I.  Camp.  482;  Roberts  v.  Hardy  1815,  3  M.  &  S.  533.  Ein
solcher  Engländer  gilt  jedoch  nur  im  Verhältnis  zu  England  als  ».fremder  Feind“.  Ein  mit  dem
Angehörigen  eines  neutralen  Staates  abgeschlossener  Vertrag  ist  gültig.  Houriet  v.  Moris  (1812)
3  Camp.  393.
3 )  Im  Konkurse  sind  Forderungen  ausländischer  Gläubiger  zu  berücksichtigen,  und  ist  ein
dementsprechender  Betrae  zu  reservieren.  Ex  parte  Boussmaker,  dessen  Geltung  für  Schottland
Beils  Comm.  I  320.  annimmt.
4 )  Ist  aber  die  Beschlagnahme  kurz  vor  Ausbruch  des  Krieges,  wenn  auch  im  Hinblick  auf
die  bevorstehenden  Feindseligkeiten,  erfolgt,  so  ist  der  Versicherungsunternehmer  haftpflichtig.
Siehe  den  interessanten  Fall  Janson  v.  Driefontein  Mines  Limited  L  R.  1902,  A.C.  484.  Kurz  vor
Ausbruch  des  Krieges  und  im  Hinblick  auf  denselben  beschlagnahmte  die  südafrikanische  Republik
bedeutende  nach  England  bestimmte  Geldsendungen  zu  Gunsten  der  Kriegskasse.  Die  Minengesellschaft, ­
  die  die  Versicherung  im  Hinblick  auf  den  Krieg  bewirkt  hatte,  drang  mit  ihrer  Klage
gegen  die  englische  Versicherungsgesellschaft  durch,  da  die  Beschlagnahme  noch  während  des
Friedens  erfolgt  war.
            
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