Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

17

In  fernerer  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes  die
Befugnis  haben,  alle  Verordnungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  durc  eine
spätere  Verordnung  abzuändern,  zu  erweitern  oder  zu  widerrufen.
Und  in  fernerer  Erwägung,  daß  in  dem  gegenwärtigen  Stadium  es  im
besten  Interesse  Unseres  Königreichs  liegt,  daß  alle  Personen,  die  ihre  Verpflichtungen ­
  erfüllen  können,  dies  ohne  Verzug  tun,  daß  es  jedoch  gleichzeitig
für  gewisse  Zwecke  nützlich  ist,  daß  Unsere  gedachten  Verordnungen  abgeändert
werden  und  Wir  zu  diesem  Zwecke  eine  Verordnung  vom  ersten  September
eintausendneunhundertundvierzehn  erlassen  haben.
In  fernerer  Erwägung,  daß  es  zweckmäßig  ist,  die  letzterwähnte  Verordnung
zurückzunehmen  und  an  ihre  Stelle  diejenigen  Abänderungen  Unserer  anderen
Verordnungen  zu  setzen,  wie  dies  nachfolgend  zum  Ausdruck  gelangt.
Aus  allen  diesen  Erwägungen  haben  Wir  es  mit  Zustimmung  Unseres
Geheimen  Rats  für  angebracht  erachtet,  diese  Unsere  Königliche  Verordnung
zu  erlassen,  und  Wir  verordnen  und  bestimmen  hiermit  was  folgt:
1.  Wenn  bei  Präsentation  zur  Zahlung  eines  Wechsels,  welcher  vor  dem
vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn  auf  Grund  der  Bestimmungen ­
  Unserer  gedachten  Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  wieder  akzeptiert  ist,  der  Wechsel  nicht  bezahlt
ist,  dann  soll  die  gedachte  Verordnung  in  ihrer  Anwendung  auf  diesen  Wechsel
so  wirken,  als  wenn  die  Zeitperiode  von  zwei  Kalendermonaten  in  der  Verordnung
statt  der  Zeitperiode  eines  Kalendermonats  stände,  und  soll  die  Summe,  welche
in  dem  Schema  für  das  neue  Akzept  auf  Grund  der  gedachten  Proklamation
erwähnt  ist,  als  erhöht  gelten  um  den  Zinsbetrag  auf  den  ursprünglichen
Wechselbetrag  für  einen  Kalendermonat,  berechnet  zum  Diskontsatz  der
Bank  von  England  an  dem  Tage,  an  dem  der  Wechsel  so  wie  vorgedacht
zur  Zahlung  präsentiert  wird.
2.  Unsere  gedachte  Verordnung  vom  sechsten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  mit  den  Erweiterungen  durch  Unsere  gedachte  Verordnung
vom  zwölften  August  eintausendneunhundertundvierzehn  soll  Anwendung  finden
auf  Zahlungen,  welche  an  oder  nach  dem  vierten  September  und  vor
dem  vierten  Oktober  eintausendneunhundertundvierzehn  fällig  und  zahlbar
werden  (gleichgiltig,  ob  sie  auf  Grund  der  gedachten  Verordnungen  oder
sonstwie  so  fällig  und  zahlbar  werden)  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  die
Zahlungen  verordnet  ist,  welche  nach  dem  Tage  der  ersterwähnten  Verordnung
und  vor  dem  vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn  fällig  und
zahlbar  wurden.
3.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  Einfluß  haben  auf  die
Zahlung  von  Zinsen  auf  Grund  der  hierdurch  erweiterten  Verordnungen  oder
verhindern,  daß  Zahlungen  vor  dem  Ablauf  der  Zeitperiode,  für  welche  sie
hinausgeschoben  sind,  geleistet  werden.
4.  Unsere  gedachte  Verordnung  vom  ersten  September  eintausendneunhundertundvierzehn
  wird  hierdurch  widerrufen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.