Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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ohne  Unsere  Erlaubnis  Handelsgeschäfte  zu  machen  oder  Handelsverkehr  zu
unterhalten,  und  da  durch  Unsere  Verordnung  vom  5.  August,  die  sich  auf
Handelsgeschäfte  mit  dem  Feinde  bezog,  gewisse  Arten  von  Geschäften  mit
dem  Deutschen  Reiche  zu  machen,  verboten  war,  und  da  durch  §  2  Unserer
Verordnung  vom  12.  August  1914  die  besagte  Verordnung  vom  5.  August  1914
auch  auf  Österreich-Ungarn  für  anwendbar  erklärt  worden  war,  und  da  es
wünschenswert  ist,  die  in  den  früheren  Verordnungen  ausgesprochenen  Verbote
zu  wiederholen  und  auszudehnen  und  zu  diesem  Zwecke  die  Verordnung  vom
5.  August  1914  und  §  2  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  zu  widerrufen
und  durch  diese  Verordnung  zu  ersetzen,  und  da  es  ratsam  und  notwendig  ist,
alle  Personen,  die  in  Unseren  Ländern  wohnen  und  ein  Geschäft  betreiben,  an
ihre  Pflichten  und  Obliegenheiten  gegen  Uns,  Unsere  Krone  und  Regierung
zu  erinnern,  haben  wir  auf  Anraten  Unseres  Geheimen  Staatsrats  es  für  angezeigt ­
  erachtet,  diese  Königliche  Verordnung  zu  erlassen  und  bestimmen  hiermit
wie  folgt:  .
Der  Ausdruck  „feindliches  Land“  in  dieser  Verordnung  bedeutet  die
Gebiete  des  Deutschen  Reiches  und  der  Doppelmonarchie  Österreich-Ungarn,
sowie  alle  Kolonien  und  abhängigen  Gebiete  derselben.
Der  Ausdruck  „Feind“  in  dieser  Verordnung  bedeutet  Personen  oder
Personengemeinschaften  irgendeiner  Nationalität,  welche  in  dem  feindlichen
Lande  wohnhaft  sind  oder  Geschäfte  betreiben,  umfaßt  aber  nicht  Personen
feindlicher  Nationalität,  welche  in  dem  feindlichen  Lande  weder  wohnen  noch
Geschäfte  betreiben.  Im  Falle  von  inkorporierten  Körperschaften  wird  der
feindliche  Charakter  nur  denjenigen  beigelegt,  welche  in  einem  feindlichen
Lande  inkorporiert  sind.
Die  folgenden  Verbote  treten  jetzt  in  Wirksamkeit  (soweit  nicht  nach
den  nachfolgenden  Bestimmungen  Lizenzen  erteilt  werden  können):
1.  Es  ist  verboten,  Geldbeträge  an  einen  Feind  oder  zu  dessen  Vorteil  zu
zahlen.
2.  Es  ist  verboten,  bezüglich  der  Zahlung  einer  Schuld  oder  einer  sonstigen
Geldsumme  einen  Vergleich  mit  einem  Feinde  abzuschließen  oder  für
derartige  Zahlungen  Sicherheit  zum  Besten  eines  Feindes  zu  leisten.
3.  Es  ist  verboten,  bei  dem  Trassieren,  Akzeptieren,  der  Zahlung,
Präsentierung  zum  Akzept  oder  zur  Zahlung,  der  Begebung
oder  sonstigen  Verfügung  über  ein  begebbares  Papier  für  einen  Feind
tätig  zu  sein.
4.  Es  ist  verboten,  ein  begebbares  Papier,  welches  von  einem  Feinde  oder
für  einen  Feind  innegehalten  wird,  zu  akzeptieren,  zu  zahlen  oder  sonstwie ­
  darüber  zu  verfügen.  Dieses  Verbot  soll  jedoch  keine  Anwendung
finden  auf  Personen,  die  keinen  vernünftigen  Grund  zu  der  Annahme
haben,  daß  das  Papier  von  oder  für  einen  Feind  innegehalten  wird.
5.  Es  ist  verboten,  neue  Geschäfte  in  Aktien  oder  sonstigen  Effekten  mit
einem  Feinde  einzugehen  oder  derartige  bereits  entrierte  Geschäfte  durchzuführen. ­

            
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