Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

21

6.  Es  ist  verboten,  mit  oder  zum  Besten  eines  Feindes  neue  See-,  Lebens-,
Feuer-  oder  sonstige  Policen  oder  Versicherungsverträge  abzuschließen ;
ebenso  Versicherungen  eines  auf  Grund  einer  Police  entstehenden  Risikos
oder  einen  Versicherungsvertrag  (einschließlich  Rückversicherung)  anzunehmen ­
  oder  zu  effektuieren,  sofern  dieselben  vor  Ausbruch  des  Krieges
mit  einem  Feinde  oder  zum  Besten  eines  Feindes  errichtet  oder  abgeschlossen ­
  sind.
7.  Es  ist  verboten,  direkt  oder  indirekt  an  ein  feindliches  Land  oder  an
einen  Feind  oder  zu  deren  Besten  oder  Nutzen  Waren,  Güter  oder
Handelsartikel  zu  liefern  oder  von  feindlichen  Ländern  oder  Feinden  zu
beschaffen,  ebenso  direkt  oder  indirekt  irgendeiner  Person  oder  zu  deren
Besten  oder  Vorteil  Waren,  Güter  oder  Handelsartikel  zu  liefern  oder
von  derselben  zu  beschaffen  zum  Zwecke  der  Übersendung  nach  einem
feindlichen  Lande  oder  an  einen  Feind  oder  zum  Zwecke  des  Bezugs
aus  einem  feindlichen  Lande  oder  von  einem  Feinde,  ebenso  direkt  oder
indirekt  Waren,  Güter  oder  Handelsartikel,  welche  für  ein  feindliches
Land  oder  für  einen  Feind  bestimmt  sind  oder  von  dort  kommen,  zu
verkaufen  oder  zu  führen.
8.  Es  ist  verboten,  britischen  Schiffen  zu  gestatten,  nach  einem  Hafen  oder
Orte  in  einem  feindlichen  Lande  zu  fahren,  dort  anzulegen  oder  mit
einem  solchen  Hafen  oder  Platz  in  Verbindung  zu  treten.
9.  Es  ist  verboten,  Handels-,  Finanz-  oder  sonstige  obligatorische  Verträge
mit  einem  Feinde  oder  zu  dessen  Besten  abzuschließen.
10.  Es  ist  verboten,  Geschäfte  mit  einem  Feinde  abzuschließen,  wenn  und
sobald  dieselben  durch  einen  Kabinettsbeschluß  verboten  sind,  welcher
auf  Grund  der  Empfehlung  eines  Staatssekretärs  erlassen  und  bekannt
gemacht  ist,  auch  wenn  derartige  Geschäfte  sonst  nach  den  Gesetzen
oder  auf  Grund  dieser  oder  einer  anderen  Verordnung  gestattet  seinwürden.

Und  wir  sprechen  hierdurch  für  jedermann  weiter  die  Warnung  aus,  daß
wer  auch  immer  in  Übertretung  des  Gesetzes  eine  der  vorgedachten  Handlungen
begeht,  dabei  Hilfe  leistet  oder  zu  denselben  anstiftet,  eines  Verbrechens  schuldig
ist  und  sich  Gefängnis-  und  Geldstrafen  aussetzt.
Wenn  jedoch  ein  Feind  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  die  örtlich
in  britischen,  verbündeten  oder  neutralen  Gebieten  belegen  ist,  und  es
sich  nicht  um  ein  neutrales  Territorium  in  Europa  handelt,  so  sollen  Geschäfte
von  oder  mit  solcher  Zweigniederlassung  nicht  als  Geschäfte  von  oder  mit
einem  Feinde  angesehen  werden.
Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt  werden,
daß  dadurch  Zahlungen  von  oder  für  Feinde  an  Personen  verhindert
werden,  welche  in  Unseren  Gebieten  wohnhaft  sind,  Geschäfte  betreiben
oder  sich  aufhalten,  sofern  solche  Zahlungen  aus  Geschäften  entstehen,  welche
vor  Ausbruch  des  Krieges  eingegangen  oder  welche  sonstwie  erlaubt  sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.