Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Zahlungen Anwendung 
finden, welche fällig und zahlbar werden am oder nach dem 4. Oktober 
und vor dem 4. November 1914 (gleichviel ob sie gemäß der gedachten 
Verordnungen oder der dritten allgemeinen Verordnung oder sonstwie fä ig 
und zahlbar werden), und zwar in derselben Weise, wie sie für Zahlungen gi t, 
die nach dem Tage der ersten allgemeinen Verordnung und vor Beginn des 
4. September 1914 fällig und zahlbar wurden. 
Wenn es sich indessen um solche Zahlung handelt, deren Fälligkeitstag 
bereits nach einer der angezogenen allgemeinen Verordnungen hinausgeschoben 
worden ist, oder um eine solche, die Zinsen trägt kraft der Bestimmungen 
eines Vertrages oder einer Urkunde, auf Grund deren sie gemäß den genannten 
allgemeinen Verordnungen fällig und zahlbar ist, so ist derjenige, welcher zur 
Zahlungsleistung verpflichtet ist, nicht berechtigt, die Wohltat dieses Artikels 
in Anspruch zu nehmen, sofern nicht innerhalb dreier Tage nach dem Zeit 
punkt, bis zu welchem die Zahlung gemäß den genannten allgemeinen Ver 
ordnungen hinausgeschoben worden ist, alle Zinsen darauf bis zu diesem Tage 
gezahlt worden sind. 
Dieser Artikel soll keine Anwendung finden: 
a) auf Zahlungen von Miete (rent); , ... . 
b) auf Zahlungen, die fällig und zahlbar sind an oder von einem Klein 
händler in Hinsicht auf seine Tätigkeit als solcher. 
2. Die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) Verordnung findet auch weiterhin 
Anwendung auf Wechsel (mit Ausnahme von Schecks und Sichtwechseln), die 
vor Beginn des 4. August 1914 angenommen worden sind und deren 
ursprünglicher Fälligkeitstag nach dem 3. Oktober 1914 liegt. Wenn 
bei Vorlage eines solchen Wechsels zur Zahlung dieser nicht eingelost und ge 
mäß der genannten Verordnung auch nicht wiederakzeptiert wird, so soll der 
Wechsel, sofern bei solcher Vorlage der Akzeptant nicht ausdrücklich seine 
Wiederannahme abgelehnt hat, für alle Zwecke, einschließlich der Verbindlic - 
keit für den Aussteller und Giranten oder einen anderen Beteiligten, als fa lg 
und zahlbar gelten einen Kalendermonat nach dem Tage seiner ursprungliclien 
Fälligkeit, und zwar als Wechsel über den ursprünglichen Betrag, vermehrt um 
den Betrag der Zinsen darauf, berechnet von dem Tage der ursprünglichen 
Fälligkeit ab bis zum Tage der Zahlung nach dem Zinsfuß der Ban 
England an dem Tage seiner erstmaligen Fälligkeit; Absatz 
gemeinen Verordnung soll auf solchen Wechsel keine Anwendung finden. 
von 
a der zweiten all- 
3. Wenn bei Vorlage eines Wechsels zur Zahlung, dessen Fälligkeits 
datum vor dem 4. Oktober 1914 entweder kraft der Wechsel-(Wieder 
akzeptierungs-) Verordnung oder Absatz a der zweiten allgemeinen Verordnung 
(gleichviel ob der Fälligkeitstag kraft der dritten allgemeinen Verordnung weiter 
hinausgeschoben ist oder nicht) hinausgeschoben worden ist, der Wechsel 
nicht eingelöst wird, so soll der Zeitpunkt der Fälligkeit als weiter hinaus 
geschoben gelten auf 14 Tage nach dem Tage der Vorlage zur Zahlung, 
und der ursprüngliche Betrag des Wechsels soll als weiter erhöht gelten um
	        
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