ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Zahlungen Anwendung
finden, welche fällig und zahlbar werden am oder nach dem 4. Oktober
und vor dem 4. November 1914 (gleichviel ob sie gemäß der gedachten
Verordnungen oder der dritten allgemeinen Verordnung oder sonstwie fä ig
und zahlbar werden), und zwar in derselben Weise, wie sie für Zahlungen gi t,
die nach dem Tage der ersten allgemeinen Verordnung und vor Beginn des
4. September 1914 fällig und zahlbar wurden.
Wenn es sich indessen um solche Zahlung handelt, deren Fälligkeitstag
bereits nach einer der angezogenen allgemeinen Verordnungen hinausgeschoben
worden ist, oder um eine solche, die Zinsen trägt kraft der Bestimmungen
eines Vertrages oder einer Urkunde, auf Grund deren sie gemäß den genannten
allgemeinen Verordnungen fällig und zahlbar ist, so ist derjenige, welcher zur
Zahlungsleistung verpflichtet ist, nicht berechtigt, die Wohltat dieses Artikels
in Anspruch zu nehmen, sofern nicht innerhalb dreier Tage nach dem Zeit
punkt, bis zu welchem die Zahlung gemäß den genannten allgemeinen Ver
ordnungen hinausgeschoben worden ist, alle Zinsen darauf bis zu diesem Tage
gezahlt worden sind.
Dieser Artikel soll keine Anwendung finden:
a) auf Zahlungen von Miete (rent); , ... .
b) auf Zahlungen, die fällig und zahlbar sind an oder von einem Klein
händler in Hinsicht auf seine Tätigkeit als solcher.
2. Die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) Verordnung findet auch weiterhin
Anwendung auf Wechsel (mit Ausnahme von Schecks und Sichtwechseln), die
vor Beginn des 4. August 1914 angenommen worden sind und deren
ursprünglicher Fälligkeitstag nach dem 3. Oktober 1914 liegt. Wenn
bei Vorlage eines solchen Wechsels zur Zahlung dieser nicht eingelost und ge
mäß der genannten Verordnung auch nicht wiederakzeptiert wird, so soll der
Wechsel, sofern bei solcher Vorlage der Akzeptant nicht ausdrücklich seine
Wiederannahme abgelehnt hat, für alle Zwecke, einschließlich der Verbindlic -
keit für den Aussteller und Giranten oder einen anderen Beteiligten, als fa lg
und zahlbar gelten einen Kalendermonat nach dem Tage seiner ursprungliclien
Fälligkeit, und zwar als Wechsel über den ursprünglichen Betrag, vermehrt um
den Betrag der Zinsen darauf, berechnet von dem Tage der ursprünglichen
Fälligkeit ab bis zum Tage der Zahlung nach dem Zinsfuß der Ban
England an dem Tage seiner erstmaligen Fälligkeit; Absatz
gemeinen Verordnung soll auf solchen Wechsel keine Anwendung finden.
von
a der zweiten all-
3. Wenn bei Vorlage eines Wechsels zur Zahlung, dessen Fälligkeits
datum vor dem 4. Oktober 1914 entweder kraft der Wechsel-(Wieder
akzeptierungs-) Verordnung oder Absatz a der zweiten allgemeinen Verordnung
(gleichviel ob der Fälligkeitstag kraft der dritten allgemeinen Verordnung weiter
hinausgeschoben ist oder nicht) hinausgeschoben worden ist, der Wechsel
nicht eingelöst wird, so soll der Zeitpunkt der Fälligkeit als weiter hinaus
geschoben gelten auf 14 Tage nach dem Tage der Vorlage zur Zahlung,
und der ursprüngliche Betrag des Wechsels soll als weiter erhöht gelten um