Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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b) Daß offene Engagements für die Konsolsabrechnungen per August, 
September und Oktober am 18. November und die Konsolsabrechnungen für 
November am 1. Dezember zu regulieren sind. 
c) Daß offene Engagements für alle gewöhnlichen Abrechnungen bis ein 
schließlich 14. Oktober am 18. November und diejenigen bis 29. Oktober und 
die per 12. und 26. November am 1. Dezember reguliert werden sollen. 
d) Daß offene Engagements für die besonderen auf den 7. und 13. August 
und 14. Oktober festgesetzten Abrechnungen am 18. November reguliert werden 
sollen. 
2. Das Komitee hat auch den folgenden Beschluß bestätigt: 
Daß durch nichts von dem oben Gesagten die gesetzlichen Verpflichtungen 
feindlicher Ausländer, vor Beginn des Krieges eingegangene Engagements zu 
erfüllen, aufgehoben oder hinausgeschoben werden sollen. 
3. Das Komitee hat ferner beschlossen: 
a) Zinsen auf unerledigte Engagements von dem Tage, an welchem sie 
ursprünglich reguliert werden sollten, bis zum 14. Oktober müssen innerhalb 
dreier Tage von diesem Datum bezahlt werden. 
b) Reportgelder, zahlbar in der August-Konsolsliquidation und der 
gewöhnlichen Medio-Augustliquidation müssen bei Regulierung des Engagements 
bezahlt werden. 
c) Zahlungen für Effekten, welche in der Ultimo-Juliliquidation nicht ab 
geliefert waren, werden durch Proklamation bis zum 4. November verlängert, 
unter der Bedingung, daß Zinsen zu 6 % bis zum 4. Oktober innerhalb dreier 
Tage von diesem Datum bezahlt werden; indessen hofft das Komitee, daß alle 
Mitglieder trotzdem alle Anstrengungen machen werden, um alle offenen 
Engagements zu erledigen. 
d) Die Zinssätze für die unter a) und e) erwähnten Zeitverlängerungen 
werden von dem Komitee festgesetzt werden. 
e) Das Bureau des Secretary und das Bureau der Official Assignees 
(Masseverwalter) soll offengehalten werden. 
f) Laufende Optionen, welche während der Zeit, in der die Börse ge 
schlossen ist, fällig werden, müssen an ihrem Fälligkeitstermin erklärt werden. 
Im Aufträge 
Edward Satterthwaite, 
Secretary C.G.P. 
Neue Verordnung 178a. 
Das Komitee für allgemeine Angelegenheiten hat die folgende neue Ver 
ordnung bestätigt: 
178 a. Während der Fortdauer des gegenwärtigen Krieges und während 
6 Monaten nach dessen Beendigung kann das Komitee durch Beschluß von 
Zeit zu Zeit die Wirksamkeit der Verordnungen 160 und 162 bis 176 aufheben, 
eventuell auch nur einige von ihnen und kann ferner eine derartige Aufhebung, 
welche jeweilig in Kraft ist, wieder rückgängig machen, und während der
	        
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