Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  1.
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  anderen  Handlungen
vorzunehmen  sind,  die  bestimmt  sind,  die  Regresse  für  jedes  vor  dem  1.  August ­
  1914  ausgestellte  übertragbare  Papier  zu  erhalten,  das  nach  diesem  Datum
fällig  geworden  ist  oder  vor  dem  15.  August  1914  fällig  wird,  werden  um
30  volle  Tage  verlängert.
Dieselbe  Verlängerung  von  30  vollen  Tagen  wird  den  übertragbaren
Papieren  verliehen,  die  vor  dem  15.  August  1914  fällig  werden.

Artikel  1.
Als  Handelspapiere  für  die  Anwendung  der  Gesetze  vom  27.  Januar  und
4.  Dezember  1910  werden  angesehen  die  Schecks,  die  erhalten  worden  sind,
°der  alle  anderen  Urkunden,  die  ausgestellt  worden  sind,  um  festzustellen
entweder  die  Auszahlung  von  Gelddepots  oder  von  Kreditsaldi  der  laufenden
Rechnungen  bei  den  Banken  und  den  Kredit-  oder  Depotanstalten,  oder  die
■nlösung  von  Versicherungsscheinen  oder  -policen  sowie  von  Kapitalisierungs-°der
  Spareinlagebescheinigungen  mit  bestimmtem  Zahlungstermin  oder  mit  einer
bmachung,  wonach  die  Einlösung  gemäß  dem  Belieben  des  in  der  Police
oder  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Inhabers  oder  des  Präsentanten  zu  erfolgen ­
  hat.

Artikel  1.
Für  alle  übertragbaren  Papiere,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  einschließ-.
  '  fällig  geworden  sind,  oder  die  vor  dem  1.  September  1914  fällig  werden,
wird  die  Fälligkeit  um  volle  30  Tage  verschoben,  sofern  diese  Papiere
v °r  dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  von  dem  vorliegenden  Artikel  getroffenen  übertragbaren  Papiere
s, nd  die  Wechsel,  die  auf  Ordre  oder  auf  den  Inhaber  lautenden  Zahlungsanweisungen, ­
  die  Schecks  mit  Ausnahme  der  von  dem  Aussteller  selbst
v °rgelegten,  die  Mandate  und  die  Warrants.
Nicht  betroffen  von  diesem  Artikel  sind  die  auf  den  Staatsschatz
au sgestellten  übertragbaren  Papiere.
Artikel  2.
d em  ^' e  Zahlung  von  Warenlieferungen,  die  unter  Kaufleuten  vor
m  4.  August  1914  bewirkt  worden  sind,  wird  eine  Frist  von  30  vollen
la gen  gewährt.
an  Fff^' eSe  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Geschäfte,  die  entweder
bl  'K  e  .  en börsen  oder  an  Warenbörsen  geschlossen  worden  sind,  diese
ei  en  vielmehr  den  sie  betreffenden  Reglements  unterworfen.
Artikel  3.
ge  ...  le  durch  Artikel  1  des  vorliegenden  Erlasses  für  übertragbare  Papiere
die  ni't^ 6  ^ r ' s *  von  30  vollen  Tagen  findet  Anwendung  auf  alle  Beträge,
die  voi- 0 ^  °^ ne  klimmte  Fälligkeit  geschuldet  werden,  für  alle  Vorschüsse,
gewährt  ^ us = us f  *914  * n  laufender  Rechnung  oder  ohne  Deckung
worden  sind  sowie  für  alle  Vorschüsse,  die  vor  dem  genannten  Datum

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