Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gefelfchaft. SS 718, 719. 1305 
entgegen SB. II, 436], die AMage ift gegen jämtlidhe Gefellichafter zu richten; val. Bem. IV 
u S 714, Sehferi in Stiche. f notlproseß Bo. 22 S. 362; a. M. Strucmann-Soch 
u 8 736 3RO. Eine Bollitrechmng in das Privatvermögen der Gefellfjchafter wird auf 
Srund eines Titel8, der die Gejellichafter als foldhe verurteilt, nicht zuläffig fein, bal. 
Deuffert in Bem. 3 zu $ 736 ZWBDO. Wal. hierüber ferner Jaeger zu $ 16 und zu S 51 KY., 
Vertmann Bem. 2, d, y, auch RKipr. d. DL®. Yd. 8 S. 81. N 
„.. Neber die Pfändung von Aniprüchen und Anteilen der Gejellichakter 1. einer- 
eitS 8 717 mit Bem., anderfeit8 Bem. U, 3 zu $ 719 und 8 725 mit Bem. | 
„VL. Ueber die Frage, ob eine SGefellihaft ohne Gefellichaftsbvermögen rechtlich 
Möglich it, val. Bem. IV, 1, b zu S 705. 
8 719, 
. Ein Gefellichafter kann nicht über feinen Antheil an dem Sefjelljchaftsver- 
Mögen und an den einzelnen dazır geförenden Gegenftänden verfügen; er ift nicht 
berechtigt, Theilung zu verlangen. 
Segen eine Forderung, die zum Sefelljhaftsvermögen gehört, fann der 
Schuldner nicht eine ihHın gegen einen einzelnen Gefellichafter zuitehende 7For- 
derung aufrechnen. 
©. L 645; IT, 658 M6f. 1; II, 706, 
I. Diefer Baragraph zieht in Abf. 1 die HGauptfolgerung aus dem Gefamt- 
Dandprinze. Paragraph zieh Hauptfolgerung 
a) Ein Gefellfhaiter Kann über {jeinen Anteil am SGefellidhaftsvermögen und 
an den einzelnen dazu gehörenden Segen änden nicht verfügen ; 
‚ b) er it nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. 
batt Diefjen Kardinalfäßen ift zugleich dingliche Wirkfamfkeit verliehen (SE I 
: e die SGefellichatter nur obligatoritch verpflichtet, fich derartiger Verfügungen 
u enthalten). i 
5 IT. Aus diefen Folgerungen erhellt das zugrunde Kiegende Prinzip, val. auch 
Vem. I und 11 zu $ 718, nämlich: 
"x 1. Die gefamte Mitberedhtigung des Gefellfiehafters an dem Sefellichafts- 
enögen (vol. biezu Bem. 1, 3 zu 8 718) ft Feine jelbuändige; das SGefellichatt&= 
Ft. des einzelnen in diefem Sinne kann während des Beftehens der Gefellfchatt niemals 
Ur fich allein geltend gemacht werden. E83 fıellt nur einen Teil des allen Gefellichattern 
JEmeinihaftlich Sn ChrNSeN Rechtes dar. Zugleich hat jeder Geiellfchafter nur in feiner 
genichaft alß Mitglied der Gefellihaft Anteil an dem Gefellichaitsvermögen und ar 
€N einzelnen dazır gehörenden Gegenitänden. ; . 
8 Unter dem Anteil an dem Gefellfhaftzvermügen ift der Anteil an den 
Ag lichen Beftandteilen des Gefellihaitsvermögens zu verfteben; vehnerifc beftimmt 
di diefe Anteile der Gefellichatter während der Cauer der SGefellichait nicht Üübereinz 
Reed Runote S. 91 f., Ehrenberg €. 230; vol. hıezu auch Stobbe-Lehmann, Deutfches 
Bo watrecht Bd. 1 8 61, SGierke, Genoffenfchaitätheorie S 510 ff, ROGEC. Bd. 25 S. 252, 
89. 30 S. 150 [jür die offene Handelsgefellfchaft] und für das TSGB. Bd. 56 S, 206 ff., 
Sf. Arch. Ud. 54 Nr. 97, Endemann S 180 Nr. 3, Crome S 280 Nr. 2, land zu 
. 719. Yuotenmäßige Anteilsrechte [Zheorie der geteilten ME 
je bmen dagegen an Binder, Stellung des Erben I S. 6 f., Jöraes a. a. DO. S. 179 ff. 
agler a. a. ©. S. 718 ff, f. ferner Dernburg $ 359 Anm. 4, Cofjac $ 276, 1, 1, Gold- 
x nN-Silienthal S. 783. Einen Mittel-Standpunkt vertritt Sohn, Der Gegenftand 
% 60 ff. [dem Jich Dertmann in VBorbem. 4, € vor 8 705 anfchließt): dem einzelnen follen 
Or Teile zufieben, die jedoch keine Bruchteile, jondern Anteile Iraft Berfonen: 
En darfiellen [Beftimmung durch den perfonenrechtlidhen @rund des Erwerbs und 
erluft3 der Mitgliedichaft in der gefanıthänderifchen Verfonenmehrheit). 
Der einzelne Gefellichafter Kann daher BeilpielSweite feinen Anz 
:eil an einer zum Sefelljhaftsvermögen gehörenden Forderung weder ein 
Magen über den Fall, wenn die Gefelljchaft damit einverlanden ft, vgl. 
28.1907 S. 146 und ROSE. Recht 1909 Nr. 1868; vgl. hiezu übrigens auch 
Bem. IV zu $ 714), noch ftunden, noch einen Beraleich hierüber Ichließen oder 
einen Erlaß gewähren, auch ein Verzicht feinerfeits müßte alS wirkungslos 
arfcheinen 20. Er fanıt ebenfowenig wegen Jeines Miteigentums an Sachen 
er Gefellichait fir fich allein Eagen oder fonftige Rechtshandlungen vor= 
nehmen. © {ebt vielmehr die Veriüaung über das Geiellichaftsvermöaen
	        
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