14. Titel: Gefelfchaft. SS 718, 719. 1305
entgegen SB. II, 436], die AMage ift gegen jämtlidhe Gefellichafter zu richten; val. Bem. IV
u S 714, Sehferi in Stiche. f notlproseß Bo. 22 S. 362; a. M. Strucmann-Soch
u 8 736 3RO. Eine Bollitrechmng in das Privatvermögen der Gefellfjchafter wird auf
Srund eines Titel8, der die Gejellichafter als foldhe verurteilt, nicht zuläffig fein, bal.
Deuffert in Bem. 3 zu $ 736 ZWBDO. Wal. hierüber ferner Jaeger zu $ 16 und zu S 51 KY.,
Vertmann Bem. 2, d, y, auch RKipr. d. DL®. Yd. 8 S. 81. N
„.. Neber die Pfändung von Aniprüchen und Anteilen der Gejellichakter 1. einer-
eitS 8 717 mit Bem., anderfeit8 Bem. U, 3 zu $ 719 und 8 725 mit Bem. |
„VL. Ueber die Frage, ob eine SGefellihaft ohne Gefellichaftsbvermögen rechtlich
Möglich it, val. Bem. IV, 1, b zu S 705.
8 719,
. Ein Gefellichafter kann nicht über feinen Antheil an dem Sefjelljchaftsver-
Mögen und an den einzelnen dazır geförenden Gegenftänden verfügen; er ift nicht
berechtigt, Theilung zu verlangen.
Segen eine Forderung, die zum Sefelljhaftsvermögen gehört, fann der
Schuldner nicht eine ihHın gegen einen einzelnen Gefellichafter zuitehende 7For-
derung aufrechnen.
©. L 645; IT, 658 M6f. 1; II, 706,
I. Diefer Baragraph zieht in Abf. 1 die HGauptfolgerung aus dem Gefamt-
Dandprinze. Paragraph zieh Hauptfolgerung
a) Ein Gefellfhaiter Kann über {jeinen Anteil am SGefellidhaftsvermögen und
an den einzelnen dazu gehörenden Segen änden nicht verfügen ;
‚ b) er it nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
batt Diefjen Kardinalfäßen ift zugleich dingliche Wirkfamfkeit verliehen (SE I
: e die SGefellichatter nur obligatoritch verpflichtet, fich derartiger Verfügungen
u enthalten). i
5 IT. Aus diefen Folgerungen erhellt das zugrunde Kiegende Prinzip, val. auch
Vem. I und 11 zu $ 718, nämlich:
"x 1. Die gefamte Mitberedhtigung des Gefellfiehafters an dem Sefellichafts-
enögen (vol. biezu Bem. 1, 3 zu 8 718) ft Feine jelbuändige; das SGefellichatt&=
Ft. des einzelnen in diefem Sinne kann während des Beftehens der Gefellfchatt niemals
Ur fich allein geltend gemacht werden. E83 fıellt nur einen Teil des allen Gefellichattern
JEmeinihaftlich Sn ChrNSeN Rechtes dar. Zugleich hat jeder Geiellfchafter nur in feiner
genichaft alß Mitglied der Gefellihaft Anteil an dem Gefellichaitsvermögen und ar
€N einzelnen dazır gehörenden Gegenitänden. ; .
8 Unter dem Anteil an dem Gefellfhaftzvermügen ift der Anteil an den
Ag lichen Beftandteilen des Gefellihaitsvermögens zu verfteben; vehnerifc beftimmt
di diefe Anteile der Gefellichatter während der Cauer der SGefellichait nicht Üübereinz
Reed Runote S. 91 f., Ehrenberg €. 230; vol. hıezu auch Stobbe-Lehmann, Deutfches
Bo watrecht Bd. 1 8 61, SGierke, Genoffenfchaitätheorie S 510 ff, ROGEC. Bd. 25 S. 252,
89. 30 S. 150 [jür die offene Handelsgefellfchaft] und für das TSGB. Bd. 56 S, 206 ff.,
Sf. Arch. Ud. 54 Nr. 97, Endemann S 180 Nr. 3, Crome S 280 Nr. 2, land zu
. 719. Yuotenmäßige Anteilsrechte [Zheorie der geteilten ME
je bmen dagegen an Binder, Stellung des Erben I S. 6 f., Jöraes a. a. DO. S. 179 ff.
agler a. a. ©. S. 718 ff, f. ferner Dernburg $ 359 Anm. 4, Cofjac $ 276, 1, 1, Gold-
x nN-Silienthal S. 783. Einen Mittel-Standpunkt vertritt Sohn, Der Gegenftand
% 60 ff. [dem Jich Dertmann in VBorbem. 4, € vor 8 705 anfchließt): dem einzelnen follen
Or Teile zufieben, die jedoch keine Bruchteile, jondern Anteile Iraft Berfonen:
En darfiellen [Beftimmung durch den perfonenrechtlidhen @rund des Erwerbs und
erluft3 der Mitgliedichaft in der gefanıthänderifchen Verfonenmehrheit).
Der einzelne Gefellichafter Kann daher BeilpielSweite feinen Anz
:eil an einer zum Sefelljhaftsvermögen gehörenden Forderung weder ein
Magen über den Fall, wenn die Gefelljchaft damit einverlanden ft, vgl.
28.1907 S. 146 und ROSE. Recht 1909 Nr. 1868; vgl. hiezu übrigens auch
Bem. IV zu $ 714), noch ftunden, noch einen Beraleich hierüber Ichließen oder
einen Erlaß gewähren, auch ein Verzicht feinerfeits müßte alS wirkungslos
arfcheinen 20. Er fanıt ebenfowenig wegen Jeines Miteigentums an Sachen
er Gefellichait fir fich allein Eagen oder fonftige Rechtshandlungen vor=
nehmen. © {ebt vielmehr die Veriüaung über das Geiellichaftsvermöaen