Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gejellichaft. SS 719, 720, 1307

4, Eine Teilung findet vegelmäßig mur bei Auflöfung der Sefellichalt im Wege
)e5 Auseinanderfeßungsverrahren3 {tatt. Val. hiezu SS 730 ff. E€E3 kann aber durch Vers
äinbarung der Sejellichafter ein Anfyrudd auf fofortige Teilung beftimmter oder
ıller Einnahmen begründet werden. Val. KON Komm. Bent. 5, fowie Bem. 2, c zu & 721.
„5. Auch 8 738 enthält feine ANusnahme von dem Prinzipe des Ubi. 1; denn der
11$ der Gefellichait ausicheidende Gejellichatter Kann über feinen Anteil am SGefellihaftös
dermögen nicht verfügen, leßterer wächit vielmehr frait SefeheS den anderen (Bejell=Oberen
 au, vol. bayr. Oberit. LS. in Bl. f. RAU. Bd. 70 S. 100 und in Seuff. Arch.
. 60 S. 97.
0 Zu Hbf, 2: Diejer enthält gleichfall8 eine Folgerung aus dem Sefamthand-Prinzipe.
 Der Schuldner, mweldher eine Forderung zum Sefellihartsvermögen
IOuldet, Kann gegen diefe micht eıne Forderung aufrechnen, welche ihın gegen einen
Einzelnen SGejellichaiter zuiteht, weil eben der einzelne Sefellicha ter während deS Bes
Nehens der Gejellfchait keinen in Bruchteilen beziferbaren Anteil am Sefellichattsver-Qeegen
 hat. (Das Worbild für diefe BVorfehriit war Art. 121 HGB. ä. F.). Zum Schuße
®S Schuldner8 dient 8 720. 2
Bol. zum Ganzen auch Weigelin, DaZ Recht zur Aufrechnung als Piandredht an
der eigenen Schuld, Hannover 1904. . . ” es
; Umgefebrt fann aber ein Gläubiger der Sefellihait aufrechnen mit einer
Forderung eines Gefjellfcha’ter3 gegen ibn, joweit wenigitens Der betreffende Befellfchafter
ür die Gefellihaitsichuld auch perlönlich Hattet. Bal. hiezu Bem. UL, 2 zu S$ 718.
(at Der wegen einer Privatjehuld belangte Sejellichatter fann einer Sorderung der
Cefellichait (quch mit Zujtimmung der Mitgefellichafter) nicht aufrechnen, f. Rip, D. DL.
Dresden) Bd. 6 S. 25. Dies ergibt Ach aus Abj. 1 des S 719; denn da fein Sejellafter
 über feinen Anteil an den gemeinjdha'tlichen Segenitänden verfügen fann, jo_fann
© leinen Anteil an einer gemeinfchattlidhen Forderung auch nicht gegen eine MLrivatfchuld
Mlrechnen (vgl. auch Anote S. 87 und RGE, Bd. 10 S. 50). ,
F Anders iit die Rechtslage bei einer Aufrechnung zwijdhen BPrivatforderungen
ine8 Gefelljchaiter8 und Sefellihaftsfchulden, forern für leßtere Die Wefellichafter auch
On einzelne gejamticdhuldrnerifich haften (val. Bem. 11, 2 zu S 714). RKechnet hier der
Mänbiger der (Sefellichaft auf gegen die Privat’orderung eines einzelnen (Sefeljchatters,
Dos zuläffig fein muß, fo {teht Ddiejem Gefellidhafter ein NRegreßanipruch gegen die
Übrigen Sejellichafter auf Beiriedigunag aus dem Sefellichaftsvermögen zu (val. Anoke
>. 35 ff. und 88). Se . Be
„ . Cbenfo kann der Gefellichafter feinerfeit8 eine SGejelfhaitsfchuld, Hir die er
Mt jeinem Brivatvermögen gefamt|ch WE hHaitet, durch Äuirechnung mit einer
rivatiorderung zum (Erlöfchen bringen (val. Seutf. Arch. Bd. 39 Idr. 172); ein RKegreß:
Infpruch wird ıhm bier aber nur dan zujtehen, wenn er perfünlich vom äubiger auf
Bezahlung belangt wurde oder wenn die Tilaung dem Knteretfe der Seiellichatter ent
"brach (Anote S. 88). . Da
„Wenn ein Gefellichatter wegen einer Schuld vom SGefeNlichaftsgläubiger belangt
Dird, die zugleich Gefellichattsfhuld it, fo kann er mit einer Forderung der Sefellfchatt
Mr dann aufrechnen, wenn er vertretungsSberechtigter Gejellichatter ilt. Ebenfowenig it
:T befugt, mit der Forderung eines mithaftenden Mitgejellichafters aufzsurechnen. „Muf
der anderen Seite kann natürlich auch die Gejellichaft als Jolche, nicht mit einer Brivat-Orderung
 eines Gefellichafter3 aufrecdhnen vgl. ROSE. Bd. 11 S. 216 und Knoke S. 88).
Yo IV. Ueber das Verhältnis des 8 719 zu 8 738 vgl. bayr. OYberit. 26. in BL f.
X. Bd. 70 S. 100, Seuff. Urch. Bd. 60 S. 97. \ _
S 11 Hinfichtlih der offenen Handelsaefellichaft vol. ROSE. Recht 1907

& 720.
„Die Zugehörigkeit einer nach $ 718 Uoj. 1 erworbenen Forderung zum
Sejellichaftsvermögen hat der Schuldner exft bann gegen fich gelten zu fafjjen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniz erlangt; die Borichriiten der 88 406
8 408 finden entiprehende Anwendung,
5. IL 656 of. 2; U, 707.
Schuß des guigläubigen Schuldners: ar -
Dem 8 720 liegt folgendes Prinzip zugrunde: Bei Forderungen, weiche Zum
Geier gen eben — {ei e8, daß fie don einem SGejellichafter als Beitrag ein“
3efchiofien murden oder jet e8, daß fe von vornherein al den Getellichartern aemem-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.