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2. Die Spareinrichtung des Alexanderwerks
A. von der Nahmer in Kemscheid.
Von Syndikus Richter, Remscheid.
Bei der von mir vertretenen Firma, der A.-G. Alexanderwerk
A. von der Vahmer in Remscheid, ist die Organisation
der Zwangssparkasse etwa die gleiche wie bei der
Bergischen Stahlindustrie in Remscheid, deren Leiter,
Herr Geheimrat Böker, auf dem Gebiete des Fabriksparkassenwesens
bahnbrechend gewesen ist.
Auch bei uns wurde — und zwar im Jahre 1896 infolge
von Anregungen des Herrn Regierungspräsidenten
in Düsseldorf und des Remscheider Vereins für Gemeinwohl
— durch entsprechende Bestimmungen der Arbeitsordnung
eine Spareinrichtung mit Sparzwang für unverheiratete
Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten
25. Lebensjahre geschaffen. Die Sparbeträge, die
bei den vierzehntägigen Löhnungen zur Einzahlung in die
städtische Sparkasse zu Remscheid eingehalten werden,
richten sich nach dem Alter der Arbeiter. Sie beginnen
mit 0,60 dH bei vierzehnjährigen Arbeitern (etwa 5% ihres
Arbeitslohnes) und steigen dann von Jahr zu Jahr um je
0,20 <M bis zum Betrage von 2,00 dfl für die Altersstufe von
21 Jahren; dieser Betrag bleibt auch für die Altersstufen
nach dem 21. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre bestehen.
Zu den jährlichen Zinsen der städtischen Sparkasse
von 4% bezahlt der Wohlfahrtsfonds der Firma
2% vom ersparten Kapital als Prämie. Das Sparkassenbuch
gilt bei unserer Einrichtung in der Weise als
gesperrt, daß bis zum erfüllten 25. Lebensjahre des Sparers
nur bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder bei
Ableistung: der Militärdienstpflicht oder in Notfällen Auszahlungen
stattfinden können. Auch unsere Firma verfolgt
mit der Einrichtung neben der Erziehung der
Arbeiterjugend zur Sparsamkeit im allgemeinen hauptsächlich
den Zweck, den Arbeitern bei der Gründung eines
eigenen Hausstandes die Mittel an die Hand zu geben,
die es ihnen ermöglichen, die notwendigsten Möbel gegen
Barzahlung zu beschaffen, denn wir alle wissen ja, welche
Fülle von Elend in Arbeiterfamilien meist aus der Tatsache
entspringt, daß die Möbel auf Abzahlung entnommen
sind und der Ehebund infolge der hierdurch verursachten
Schulden auf einer durchaus ungesunden Grundlage ge-