Full text : Die Fabriksparkasse

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§  19.  Für  Mühewaltung  usw.  können  dem  Vorsitzenden,
Rechner  und  Schriftführer  sowie  den  Sparkasse-Einzügern  je
nach  Ansicht  des  Verwaltungsrats  Gratifikationen  gewährt
werden.
§  20.  Die  Rechnung  wird  alljährlich  am  15.  Mai  geschlossen,
die  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  den  Einlegern  gutgeschrieben ­
  und  zum  Kapitale  geschlagen.  Auf  genannte  Zeit
sind  die  Sparbüchlein  der  Verwaltung  zu  übergeben.
Die  Verwaltung  hat  die  Rechnung  einer  Prüfung  zu  unterziehen ­
  und  sie  sodann  zur  Abhör  nach  den  für  Gemeindesparkassen ­
  geltenden  Vorschriften  dem  Bezirksamte  vorzulegen.
Den  Abhörbescheid  erteilt  die  Generalversammlung  nach  §  22  a.
§  21.  Die  Generalversammlung,  welche  aus  sämtlichen
Kassenmitgliedern  besteht,  wird  jedes  Jahr  nach  Schluß  der
Rechnung  zusammenberufen,:  sie  muß  mindestens  drei  Tage
vorher  durch  besondere  Einladung  oder  durch  Anschlag  an
den  Fabriktoren  bekannt  gemacht  werden.  Zur  Beschlußfähigkeit ­
  gilt  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.
§  22.  Der  Generalversammlung  liegt  ob:
a)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung,
b)  die  Beschlußfassung  über  Änderung  der  Statuten,
mit  Ausnahme  des  §  13,
c)  Wahl  des  Verwaltungsrats,
d)  Auflösung  der  Anstalt.
§  23.  Streitigkeiten  zwischen  der  Kasse  und  den  Mitgliedern ­
  werden  unter  Ausschluß  des  gerichtlichen  Verfahrens
durch  den  jeweiligen  Amtsvorstand  in  Loerrach  als  Schiedsrichter ­
  entschieden.
Vor  der  Anrufung  des  Schiedsgerichts  ist  auf  Antrag  die
Ansicht  der  Generalversammlung  einzuholen.
§  24.  Die  Sparkasse  unterwirft  sich  der  staatlichen  Aufsicht, ­
  insbesondere  des  Großherzoglichen  Bezirksamts  Loerrach.
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4.  Obligatorische  Sparkasse  und  freie  Sparkasse
von  D.  Peters  Co.  in  Elberfeld  und  Neviges
Gr.  m.  b.  H.  in  Elberfeld.
Die  Sparkasse  wurde  1863  als  freiwillige  Sparkasse  gegründet. ­
  Sie  ist  obligatorisch  seit  1865_  mit  50  Pf.  Einlage  pro
Kopf  und  Woche,  seit  1875  für  Verheiratete  mit  Einlagen  in
Höhe  von  5%  des  Lohnes,  für  Unverheiratete  mit  Einlagen  in
Höhe  von  10%  des  Lohnes.
Vom  31.  Dezember  1898  ab  ist  die  Sparkasse  getrennt  in
einen  obligatorischen  und  einen  freien  Teil.
I.  Die  obligatorische  Sparkasse
hat  den  Zweck,  die  Arbeiter  und  Angestellten  der  Firma
D.  Peters  &  Oo.  zur  Sammlung  von  Ersparnissen  anzuhalten,
welche  den  Besitzern  bei  Gründung  eines  eigenen  Hausstandes,
beim  Erwerb  eines  eigenen  Heimes,  in  Notfällen  und  im  Alter
eine  Hilfe  bieten  sollen.  Die  obligatorische  Sparkasse  wird
ausschließlich  aus  den  bei  der  Firma  D.  Peters  &  Oo.  gemachten
            
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