Ersparnissen der Arbeiter und Angestellten dieser Firma nach.
Anleitung von b und e gebildet.
Die Angelegenheiten der Sparkasse regeln sich wie folgt:
a) Aus dem Bestände der Sparkasse muß zur Deckung von
geforderten Rückzahlungen stets ein entsprechender Barbestand
vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatseinnahme nicht übersteigen soll. — Die darüber
hinausgehenden Bestände, und zwar auch die der nachfolgen
den übrigen Kassen dürfen nicht im Betriebe der Firma
D. Peters & Oo. verwandt werden.
Die Firma Wohlfahrtskassen hat dieselben vielmehr, so.weit
sie nicht in Grundstücken und darauf errichteten Wohn
häusern, die zum Anschaffungs-, bzw. Herstellungswert an
zusetzen sind, und in erstklassigen Hypotheken auf Wohnhäuser
bestehen, in Staatspapieren ersten Ranges, Hypothekenbank-
Pfandbriefen, in Eisenbahn-, Stadt- oder sonstigen Schuld
verschreibungen, jedoch unter Ausschluß von Schuldverschrei
bungen auf industrielle Unternehmungen, anzulegen. Die
Anlage erfolgt unter Verantwortlichkeit der Firma Wohl
fahrtskassen.
In der jährlich auf den 31. Dezember zu ziehenden Bilanz
werden sämtliche Wertpapiere zu den Tageskursen, zuzüglich
der rückständigen Zinsen, angenommen. Ein dadurch oder
durch Verkauf von Wertpapieren gegen das Vorjahr sich er
gebender Gewinn oder Verlust wird jedesmal auf dem Konto
der Invalidenkasse verrechnet. Ein auf dem Konto der zur
freien Verfügung der Wohlfahrtskassen stehenden Grundstücke
und Gebäude sich ergebender Gewinn oder Verlust wird der
Prämienkasse für Hauserwerb gutgeschrieben oder belastet,
soweit Überschüsse nicht zu einem Emeuerungsfonds an
gesammelt werden müssen.
b) Mitglieder der Kasse sind sämtliche Angestellte und
Arbeiter der Firma D. Peters & Oo. in Elberfeld und Neviges.
Die Aufnahme als Kassenmitglied erfolgt ohne weiteres durch
geschehene Annahme zur dauernden Beschäftigung. Arbeiter
und Angestellte eines Teilhabers der Firma D. Peters & Co.
können durch Beschluß des Ältestenrats ebenfalls als Mit
glieder aufgenommen werden.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an jedem Lohntag Ein
zahlungen zur Sparkasse zu machen, und zwar haben Ver
heiratete 5%, Unverheiratete 10% ihres Lohnes einzuzahlen.
Wo häusliche Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen,
kann der Ältestenrat den Beitrag von Unverheirateten auf 5%
ermäßigen. Zu Ostern und Pfingsten werden an den ^letzten
Wochenlohntagen vor dem Feste keine Sparkassenbeiträge ab
gehalten. Wer dagegen auch an diesen Tagen Spargelder ein
zulassen wünscht, hat davon vorher auf dem Kontor Anzeige
zu machen. Größere Einzahlungen als die vorschriftsmäßigen
Sätze sind nach vorheriger Anzeige stets gestattet, werden wie
die übrigen Ersparnisse verzinst und unterliegen ebenso der
Aufsicht und Auszahlungsgenehmigung des Ältestenrats.
d) Die ersparten Gelder sind der freien Verfügung der
Sparenden entzogen. Für gewünschte Erhebung ist achttägige