Full text: Die Fabriksparkasse

Ersparnissen der Arbeiter und Angestellten dieser Firma nach. 
Anleitung von b und e gebildet. 
Die Angelegenheiten der Sparkasse regeln sich wie folgt: 
a) Aus dem Bestände der Sparkasse muß zur Deckung von 
geforderten Rückzahlungen stets ein entsprechender Barbestand 
vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag 
einer Monatseinnahme nicht übersteigen soll. — Die darüber 
hinausgehenden Bestände, und zwar auch die der nachfolgen 
den übrigen Kassen dürfen nicht im Betriebe der Firma 
D. Peters & Oo. verwandt werden. 
Die Firma Wohlfahrtskassen hat dieselben vielmehr, so.weit 
sie nicht in Grundstücken und darauf errichteten Wohn 
häusern, die zum Anschaffungs-, bzw. Herstellungswert an 
zusetzen sind, und in erstklassigen Hypotheken auf Wohnhäuser 
bestehen, in Staatspapieren ersten Ranges, Hypothekenbank- 
Pfandbriefen, in Eisenbahn-, Stadt- oder sonstigen Schuld 
verschreibungen, jedoch unter Ausschluß von Schuldverschrei 
bungen auf industrielle Unternehmungen, anzulegen. Die 
Anlage erfolgt unter Verantwortlichkeit der Firma Wohl 
fahrtskassen. 
In der jährlich auf den 31. Dezember zu ziehenden Bilanz 
werden sämtliche Wertpapiere zu den Tageskursen, zuzüglich 
der rückständigen Zinsen, angenommen. Ein dadurch oder 
durch Verkauf von Wertpapieren gegen das Vorjahr sich er 
gebender Gewinn oder Verlust wird jedesmal auf dem Konto 
der Invalidenkasse verrechnet. Ein auf dem Konto der zur 
freien Verfügung der Wohlfahrtskassen stehenden Grundstücke 
und Gebäude sich ergebender Gewinn oder Verlust wird der 
Prämienkasse für Hauserwerb gutgeschrieben oder belastet, 
soweit Überschüsse nicht zu einem Emeuerungsfonds an 
gesammelt werden müssen. 
b) Mitglieder der Kasse sind sämtliche Angestellte und 
Arbeiter der Firma D. Peters & Oo. in Elberfeld und Neviges. 
Die Aufnahme als Kassenmitglied erfolgt ohne weiteres durch 
geschehene Annahme zur dauernden Beschäftigung. Arbeiter 
und Angestellte eines Teilhabers der Firma D. Peters & Co. 
können durch Beschluß des Ältestenrats ebenfalls als Mit 
glieder aufgenommen werden. 
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an jedem Lohntag Ein 
zahlungen zur Sparkasse zu machen, und zwar haben Ver 
heiratete 5%, Unverheiratete 10% ihres Lohnes einzuzahlen. 
Wo häusliche Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, 
kann der Ältestenrat den Beitrag von Unverheirateten auf 5% 
ermäßigen. Zu Ostern und Pfingsten werden an den ^letzten 
Wochenlohntagen vor dem Feste keine Sparkassenbeiträge ab 
gehalten. Wer dagegen auch an diesen Tagen Spargelder ein 
zulassen wünscht, hat davon vorher auf dem Kontor Anzeige 
zu machen. Größere Einzahlungen als die vorschriftsmäßigen 
Sätze sind nach vorheriger Anzeige stets gestattet, werden wie 
die übrigen Ersparnisse verzinst und unterliegen ebenso der 
Aufsicht und Auszahlungsgenehmigung des Ältestenrats. 
d) Die ersparten Gelder sind der freien Verfügung der 
Sparenden entzogen. Für gewünschte Erhebung ist achttägige
	        
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