Full text : Die Fabriksparkasse

Ersparnissen  der  Arbeiter  und  Angestellten  dieser  Firma  nach.
Anleitung  von  b  und  e  gebildet.
Die  Angelegenheiten  der  Sparkasse  regeln  sich  wie  folgt:
a)  Aus  dem  Bestände  der  Sparkasse  muß  zur  Deckung  von
geforderten  Rückzahlungen  stets  ein  entsprechender  Barbestand
vorhanden  sein,  welcher  jedoch  der  Regel  nach  den  Betrag
einer  Monatseinnahme  nicht  übersteigen  soll.  —  Die  darüber
hinausgehenden  Bestände,  und  zwar  auch  die  der  nachfolgenden ­
  übrigen  Kassen  dürfen  nicht  im  Betriebe  der  Firma
D.  Peters  &  Oo.  verwandt  werden.
Die  Firma  Wohlfahrtskassen  hat  dieselben  vielmehr,  so.weit
sie  nicht  in  Grundstücken  und  darauf  errichteten  Wohnhäusern, ­
  die  zum  Anschaffungs-,  bzw.  Herstellungswert  anzusetzen ­
  sind,  und  in  erstklassigen  Hypotheken  auf  Wohnhäuser
bestehen,  in  Staatspapieren  ersten  Ranges,  Hypothekenbank-Pfandbriefen,
  in  Eisenbahn-,  Stadt-  oder  sonstigen  Schuldverschreibungen, ­
  jedoch  unter  Ausschluß  von  Schuldverschreibungen ­
  auf  industrielle  Unternehmungen,  anzulegen.  Die
Anlage  erfolgt  unter  Verantwortlichkeit  der  Firma  Wohlfahrtskassen. ­

In  der  jährlich  auf  den  31.  Dezember  zu  ziehenden  Bilanz
werden  sämtliche  Wertpapiere  zu  den  Tageskursen,  zuzüglich
der  rückständigen  Zinsen,  angenommen.  Ein  dadurch  oder
durch  Verkauf  von  Wertpapieren  gegen  das  Vorjahr  sich  ergebender ­
  Gewinn  oder  Verlust  wird  jedesmal  auf  dem  Konto
der  Invalidenkasse  verrechnet.  Ein  auf  dem  Konto  der  zur
freien  Verfügung  der  Wohlfahrtskassen  stehenden  Grundstücke
und  Gebäude  sich  ergebender  Gewinn  oder  Verlust  wird  der
Prämienkasse  für  Hauserwerb  gutgeschrieben  oder  belastet,
soweit  Überschüsse  nicht  zu  einem  Emeuerungsfonds  angesammelt ­
  werden  müssen.
b)  Mitglieder  der  Kasse  sind  sämtliche  Angestellte  und
Arbeiter  der  Firma  D.  Peters  &  Oo.  in  Elberfeld  und  Neviges.
Die  Aufnahme  als  Kassenmitglied  erfolgt  ohne  weiteres  durch
geschehene  Annahme  zur  dauernden  Beschäftigung.  Arbeiter
und  Angestellte  eines  Teilhabers  der  Firma  D.  Peters  &  Co.
können  durch  Beschluß  des  Ältestenrats  ebenfalls  als  Mitglieder ­
  aufgenommen  werden.
c)  Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  an  jedem  Lohntag  Einzahlungen ­
  zur  Sparkasse  zu  machen,  und  zwar  haben  Verheiratete ­
  5%,  Unverheiratete  10%  ihres  Lohnes  einzuzahlen.
Wo  häusliche  Verhältnisse  es  wünschenswert  erscheinen  lassen,
kann  der  Ältestenrat  den  Beitrag  von  Unverheirateten  auf  5%
ermäßigen.  Zu  Ostern  und  Pfingsten  werden  an  den  ^letzten
Wochenlohntagen  vor  dem  Feste  keine  Sparkassenbeiträge  abgehalten. ­
  Wer  dagegen  auch  an  diesen  Tagen  Spargelder  einzulassen ­
  wünscht,  hat  davon  vorher  auf  dem  Kontor  Anzeige
zu  machen.  Größere  Einzahlungen  als  die  vorschriftsmäßigen
Sätze  sind  nach  vorheriger  Anzeige  stets  gestattet,  werden  wie
die  übrigen  Ersparnisse  verzinst  und  unterliegen  ebenso  der
Aufsicht  und  Auszahlungsgenehmigung  des  Ältestenrats.
d)  Die  ersparten  Gelder  sind  der  freien  Verfügung  der
Sparenden  entzogen.  Für  gewünschte  Erhebung  ist  achttägige
            
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