Full text: Die Fabriksparkasse

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Kündigung (von einem Lohntag auf den andern) und die 
Genehmigung des Ältestenrats erforderlich, welche indes nicht 
verweigert werden darf, wenn das Geld zur Erwerbung eines 
Hauseigentums oder bei Verheiratung zur Einrichtung _ des 
Haushalts verwandt werden soll. In der Regel entscheiden 
für die Elberfelder Angelegenheiten nur die Elberfelder Mit 
glieder des Ältestenrats, für die Nevigeser dagegen die 
Nevigeser Mitglieder desselben, jedoch muß auf den Antrag 
des Gesuchstellenden die Entscheidung des gesamten Ältesten 
rats herbeigeführt werden. 
e) Beim Verlassen der Beschäftigung bei der Firma gilt 
die Auszahlung des ersparten Guthabens als selbstredend. 
Invalide, welche aus der Invalidenkasse des Geschäfts Pension 
erhalten, werden, auch wenn sie nicht mehr arbeiten, als nicht 
ausgetreten betrachtet; auch soll bei Witwen von Arbeitern und 
bei Männern, welche zur Ableistung ihrer Militärpflicht die 
Arbeit auf geben, eine Verständigung wegen Belassung und 
Verzinsung des Guthabens nicht ausgeschlossen sein. 
f) Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den 
Ältestenrat verwaltet; demselben steht in allen zweifelhaften 
und durch dieses Statut nicht vorgesehenen Fällen die Ent 
scheidung zu. 
g) Die Kassengeschäfte werden auf dem Kontor der Firma 
D. Peters & Co. erledigt, die eingezahlten Beträge in den Lohn 
büchern vorgemerkt und am Monatsschlusse zusammengestellt. 
h) Die Guthaben der Sparer werden bis zur Höhe von 
2000 Jl mit 6% pro Jahr verzinst; die Zinsen werden nur 
für jede volle Mark und für jeden nicht angebrochenen Monat 
berechnet. Die Zinsbeträge werden am Jahresschlüsse gut 
geschrieben. 
II. Die freie Sparkasse 
hat den Zweck, den Arbeitern und Angestellten der Firma 
D. Peters & Co. auch die Anlage solcher Gelder, die zwar bei 
der Firma erspart sind, aber den von der obligatorischen Spar 
kasse aufzunehmenden Höchstbetrag von 2000 Jl übersteigen 
oder die anderweitig erworben, bzw. ererbt sind oder die nur 
auf kurze Frist angesammelt werden, in sicherer Weise und zu 
angemessenen Zinssätzen zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern. 
Die freie Sparkasse vergütet folgende Zinssätze: 
1. 5°/o pro Jahr: 
unter der Bedingung einer gegenseitigen dreimonatlichen 
Kündigungsfrist. 
a) den Arbeitern und Angestellten, den Invaliden und 
Witwen von Arbeitern der Firma D. Peters & Co., 
sofern solche über den Höchstbetrag bei der obliga 
torischen Sparkasse hinaus Gelder ersparen, und 
zwar bis zur Höhe von weiteren 4000 Jl. 
b) Mädchen, die wegen Heirat die Arbeit bei der Firma 
aufgegeben haben, bis zur Höhe von 4000 Jl. 
2. 4°/o pro Jahr: 
für alle weiter von der Kasse unter der Bedingung gegen 
seitiger dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgenomme-
	        
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