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Kündigung (von einem Lohntag auf den andern) und die
Genehmigung des Ältestenrats erforderlich, welche indes nicht
verweigert werden darf, wenn das Geld zur Erwerbung eines
Hauseigentums oder bei Verheiratung zur Einrichtung _ des
Haushalts verwandt werden soll. In der Regel entscheiden
für die Elberfelder Angelegenheiten nur die Elberfelder Mit
glieder des Ältestenrats, für die Nevigeser dagegen die
Nevigeser Mitglieder desselben, jedoch muß auf den Antrag
des Gesuchstellenden die Entscheidung des gesamten Ältesten
rats herbeigeführt werden.
e) Beim Verlassen der Beschäftigung bei der Firma gilt
die Auszahlung des ersparten Guthabens als selbstredend.
Invalide, welche aus der Invalidenkasse des Geschäfts Pension
erhalten, werden, auch wenn sie nicht mehr arbeiten, als nicht
ausgetreten betrachtet; auch soll bei Witwen von Arbeitern und
bei Männern, welche zur Ableistung ihrer Militärpflicht die
Arbeit auf geben, eine Verständigung wegen Belassung und
Verzinsung des Guthabens nicht ausgeschlossen sein.
f) Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den
Ältestenrat verwaltet; demselben steht in allen zweifelhaften
und durch dieses Statut nicht vorgesehenen Fällen die Ent
scheidung zu.
g) Die Kassengeschäfte werden auf dem Kontor der Firma
D. Peters & Co. erledigt, die eingezahlten Beträge in den Lohn
büchern vorgemerkt und am Monatsschlusse zusammengestellt.
h) Die Guthaben der Sparer werden bis zur Höhe von
2000 Jl mit 6% pro Jahr verzinst; die Zinsen werden nur
für jede volle Mark und für jeden nicht angebrochenen Monat
berechnet. Die Zinsbeträge werden am Jahresschlüsse gut
geschrieben.
II. Die freie Sparkasse
hat den Zweck, den Arbeitern und Angestellten der Firma
D. Peters & Co. auch die Anlage solcher Gelder, die zwar bei
der Firma erspart sind, aber den von der obligatorischen Spar
kasse aufzunehmenden Höchstbetrag von 2000 Jl übersteigen
oder die anderweitig erworben, bzw. ererbt sind oder die nur
auf kurze Frist angesammelt werden, in sicherer Weise und zu
angemessenen Zinssätzen zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern.
Die freie Sparkasse vergütet folgende Zinssätze:
1. 5°/o pro Jahr:
unter der Bedingung einer gegenseitigen dreimonatlichen
Kündigungsfrist.
a) den Arbeitern und Angestellten, den Invaliden und
Witwen von Arbeitern der Firma D. Peters & Co.,
sofern solche über den Höchstbetrag bei der obliga
torischen Sparkasse hinaus Gelder ersparen, und
zwar bis zur Höhe von weiteren 4000 Jl.
b) Mädchen, die wegen Heirat die Arbeit bei der Firma
aufgegeben haben, bis zur Höhe von 4000 Jl.
2. 4°/o pro Jahr:
für alle weiter von der Kasse unter der Bedingung gegen
seitiger dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgenomme-