Full text : Die Fabriksparkasse

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§  4.  .Die  Zinsen  des  abgelaufenen  Jahres  werden  an  jedem
Jahresschlüsse  dem  Guthaben  zugeschrieben  _  und  nehmen  _  vom
1.  Januar  des  neuen  Jahres  alsdann  am  Zinsgenusse  teil,  es
werden  Zinseszinsen  gezahlt.
§  5.  Jeder  Sparer  erhält  ein  auf  seinen  Namen  lautendes,
mit  fortlaufender  Nummer  bezeichnetes  Sparbuch,  in  welchem
über  jede  Einzahlung  Quittung  erteilt  wird.  Leistet  der
Sparer  Einzahlungen  durch  Vereinbarung  regelmäßiger  Lohnabzüge, ­
  so  hat  er  die  Lohnberechnungen  aufzubewahren  und
diese  vierteljährlich  mit  seinem  Sparbuche  zur  Eintragung  der
Einlagen  einzureichen.  Nur  die  vom  Kassierer  der  Firma
ordnungsmäßig  quittierten  Einzahlungen  sind  für  die  Sparkasse ­
  rechtsverbindlich,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
im  §  11.
Das  Sparbuch  enthält  im  Vordrucke  diese  Satzungen,  welche
der  Sparer  als  für  ihn  verbindlich  durch  Unterschrift  anerkennt. ­

§  6.  Rückzahlung  auf  sein  Guthaben  kann  der  Sparer
fordern  bis  zur  Höhe  von  50  Jl  ohne  Kündigung,  mehr  als
50  bis  zu  300  Jl  mit  1  Monat  Kündigung,  mehr  als  300  bis
2000  Jl  mit  2  Monaten  Kündigung,  über  2000  M  mit  3  Monaten
Kündigung.
Rückzahlungen,  welche  in  mehreren  Fällen  innerhalb
3  Monaten  erfolgen  sollen,  werden  nach  den  Beträgen  zusammengerechnet, ­
  und  es  wird  hiernach  die  Kündigungsfrist
festgestellt.
§  7.  Beim  Ausscheiden  eines  Sparers  aus  der  Beschäftigung
bei  der  Firma  ist  diese  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  das
Guthaben  des  Sparers  auszuzahlen;  sie  kann  auch  für  die  Auszahlung ­
  Innehaltung  der  in  §  6  bestimmten  Kündigungsfristen
fordern.  Junge  Leute,  welche  zum  Militärdienst  eingezogen
werden,  können  ihr  Guthaben  stehen  lassen  und  davon  nach
Bedarf  abheben.
§  8.  Der  Sparkasse  gegenüber  ist  nur  der  im  Sparbuche
genannte  Sparer  zur  Verfügung  über  die  Einlagen  berechtigt.
Im  Falle  des  Todes  eines  Sparers  treten  die  gesetzlich  sich
ausweisenden  Erben  in  seine  Rechte  ein.  Eine  Verpfändung
oder  Übertragung  an  andere  ist  der  Sparkasse  gegenüber  unwirksam. ­
  Im  Übertretungsfall  ist  die  Sparkasse  zur  Hinterlegung ­
  des  Guthabens  berechtigt.
Kommt  ein  Sparkassenbuch  abhanden,  so  muß  dies  der
Sparkasse  unverzüglich  gemeldet  werden.  Ein  neues  Buch
wird  nach  Kraftloserklärung  des  abhanden  gekommenen  erteilt.
§  9.  Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  dem  einzelnen  Sparer
wie  der  Gesamtheit  die  Guthaben  zur  Rückzahlung  mit  1  Monat
Frist  zu  kündigen.  Die  Kündigung  gilt  als  zu  Recht  erfolgt,
wenn  sie  an  den  Sparer  schriftlich  erfolgt  oder  durch  zweimalige ­
  Bekanntmachung  in  einer  Zeitung  Landsbergs  und
durch  Aushang  in  den  Fabrikräumen  veröffentlicht  ist.
§  10.  Zur  Sicherheit  der  Sparer  hinterlegt  die  Firma
Max  Bahr  bei  einem  Treuhänder  Teilschuldverschreibungen
zu  einem  Betrage,  der  den  Gesamtbetrag  der  jedesmal  am
1.  Januar  vorhandenen  Sparguthaben  um  10%  übersteigt  und,
            
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