fullscreen : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§  30,31.

es  auch  nicht  rechtfertigen,  die  Neuveranlagnng  bloß  deshalb  vorzunehmen,
weil  die  Behörden  ihre  Rechtsansicht  ändern  oder  falsch  gerechnet  haben  (ögl.
Strutz  in  DIZ.  1918  S.  343);  so  auch  Koppe  u.  Varnhagen  KAG.  1919
S.  218  und  Hamburger  2Innt.  CII,  III  zu  §  30.  Vollends  unhaltbar  wäre
der  Zustand,  wenn  die  Veranlagungsbehörde  zu  einer  Neuveranlagung  schreiten
könnte,  weil  sie  die  Rechtsansicht  der  höheren  Instanzen,  die  über  die  bisherige
Veranlagung  rechtskräftig  entschieden  haben,  nicht  teilt.  Allenfalls  ließe  es  sich
noch  rechtfertigen,  eine  Neuveranlagung  wegen  unrichtiger  Berechnungen  zu«
zulassen,  auch  wenn  diesen  Berechnungen  Entscheidungen  höherer  Instanzen
zugrunde  liegen.
2.  Aus  dem  Worte  „Neuveranlagung"  ist  zu  entnehmen,  daß  diese
uneingeschränkt  an  die  Stelle  der  früheren  Veranlagung  tritt,  von  dieser  also
in  allen  Punkten  abweichen  kann.

§  31.  Ist  bei  der  Veranlagung  der  Staats-,  Gemeindeund
  Kirchensteuer  vom  Einkommen  oder  Gewerbebetrieb  in
den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  auf  Erträge  zurückgegriffen
worden,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraum
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen
der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  im  Veranlagungszeitraum
erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und  die  Veranlagung
zur  Kriegsabgabe,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu
berichtigen.
Entw.  $  31  Abs.  2.  —  Begr.  S.  28  und  17.  —  Ausschußber.  S.  11.

Inhalt.
I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  3.  Nur  teilweise  innerhalb  deS  Verandes
  $  31  297  lagungSzeitramneS  erzielte  Erträge  299
n.  Boraussetzungen  für  dieAnwen-  4.  Anwendbarkeit  auf  Erträge  aller  Art  299
dung  des  §  31  298  S.  Antrag  des  Abgabepflichtigen  .  .  300
1.  „Zurückgreisen"  auf  Erträge  deS  6.  Berichtigung  der  Veranlagung  .  .  300
Veranlagungszeitraumes  298  III.RechtSmittcl  301
2.  Unter  5  31  fallende  Steuerarten  .  299

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
Der  §  31  lautete  in  der  Regierungsvorlage:
„Der  Abgabepflichtige  kann  verlangen,  daß  Vermögensverluste,  die  er  nachweislich ­
  in  der  Zeit  v.  1.  Jan.  bis  31.  Dez.  1919  erlitten  hat,  bei  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (§§  1,  3)  in  Abzug  gebracht  werden.
Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.  Läuft  die  Rechtsmittelfrist ­
  vor  dem  31.  März  1920  ab,  so  kann  der  Antrag  bis  zum  31.  März  1920
gestellt  werden.
Ist  bei  der  Veranlagung  der  staatlichen  oder  gemeindlichen  Einkommenoder ­
  Gewerbesteuer  in  den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung ­
  des  steuerpflichtigen  Einkommens  aus  Gewerbe  oder  Landwirtschaft
auf  Erträge  zurückgegriffen  worden,  die  der  Abgabepflichtige  vor  dem  1.  Jan.  1919
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen  der  Teil  der  Steuern,
            
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