Full text : Bankpolitik

32.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Notenbankgesehe  usw.  149

stattet  ist  der  Ankauf  von  Staatswechseln  oder  Schatzscheinen  einer  öffentlichrechtlichen ­
  Körperschaft  mit  sechsmonatlicher  Laufzeit.
i)  Anlagekredite.
Russisch  e  Staatsbank:  Darf  auch  Wechsel  diskontieren,  die
für  Zwecke  künftiger  kommerzieller  oder  industrieller  Unternehmungen
bestimmt  sind.  Sie  darf  ferner  Industriekredite  mit  alleiniger  Unterschrift ­
  des  Schuldners  gewähren,  wenn  diese  durch  Hypothek,  Verpfändung ­
  von  landwirtschaftlichem  oder  industriellem  Inventar,  durch  Bürgschaft ­
  oder  anderswie  sichergestellt  sind.  Kredite  im  Gesamtbetrag  bis
zu  300  Millionen  Rubel  kann  sie  auch  ohne  Sicherstellung  bewilligen.
Sie  kann  ferner  auf  drei  Zähre  Inventardarleihen  erteilen,  wenn  das
Inventar  der  Fabrik  russischen  Ursprungs  ist,  höchstens  bis  zur  Hälfte
des  Inventarwerts  und  bis  zu  %  des  Betriebskapitals;  der  Kredit  für
eine  Industrieunternehmung  darf  500.000  Rubel  nicht  überschreiten.
Sie  darf  auch  städtischen  Kredit  und  Anlagekredit  an  Bauern  und  Handwerker ­
  erteilen,  langfristige  Produktionsdarlehen  an  Kleingewerbetreibende ­
  bis  zu  600  Rubel  pro  Kopf.
R  e  s  er  v  e  b  an  k  e  n  der  vereinigten  Staaten:
Investitionswechsel  sind  vom  Diskont  ausgeschlossen.
Ir)  viskontbestimmungen.
Reichsbank:  Die  Reichsbank  darf  nicht  unter  Banksatz  diskontieren, ­
  sobald  dieser  4%  erreicht  oder  überschreitet.  Wenn  sie  unter
Banksatz  diskontiert,  hat  sie  dies  bekanntzumachen.  (Seit  1897  wurde
nicht  mehr  unter  Banksatz  diskontiert).  Das  Diskontrecht  der  andern
Notenbanken  ist  eingeschränkt.
Bank  von  Frankreich:  Ueberall  in  Frankreich  hat  die
gleiche  Bankrate  zu  gelten.
Oe  st  erreichisch-Ungarische  Bank:  Die  Diskontierung ­
  hat  „in  der  Regel  nur"  zu  dem  vom  Generalrat  einheitlich  festgesetzten ­
  Zins  zu  geschehen.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Generalratsbeschluß ­
  zulässig  (nach  Anhörung  der  Interessenkorporationen).
Banea  d’Italia:  Der  Diskontsatz  kann  mit  Regierungsgenehmigung ­
  verändert  werden,  die  Regierung  kann  auch  Veränderung
verlangen.  Der  Diskont  muß  gleichmäßig  sein,  jedoch  sind  Ermäßigungen ­
  bis  zu  einem  Prozent  gestattet  für  Darlehen  gegen  Wechsel
von  Volksbanken  und  Agrarkreditanstalten,  bei  Diskont  von  Warrants
für  Seide  und  Schwefel  bis  zu  einem  höchstbetrag.  Wenn  die  Noten-
            
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