Full text : Bankpolitik

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II.  Der  Geldmarkt.

in  manchen  Reichen  (Gesterreich-Ungarn)  auch  staatsrechtliche  Schwieriakeiten
  sparen.  —
In  der  äußeren  Verfassung  der  Notenbanken  bilden  die  Bank
von  England  und  die  Russische  Staatsbank  die  stärksten  Gegensätze.
Oie  Leitung  der  Bank  von  England  erfolgt  ohne  jede  Einwirkung  der
Regierung.  Obwohl  die  Bank  gerade  der  engen  Verbindung  mit  der
Zinanzverwaltung  des  Staates  ihr  rasches  Emporblühen  in  den  ersten
Jahrzehnten  ihres  Bestehens  zu  danken  hatte,  hat  die  Regierung  nie
den  versuch  gemacht,  Einfluß  auf  die  Bank  zu  gewinnen,  auch  nicht
im  19.  Jahrhundert,  als  sich  die  Position  des  Staates  zur  Bank  verschoben ­
  hatte  und  das  Darlehen  an  den  Staat  nicht  mehr  als  große,
von  niemand  anderm  zu  gewährende  Leistung,  sondern  nur  noch  als
historische  Kuriosität  erschien.  Die  Unabhängigkeit  der  Bank  wurde
in  den  Tagen  des  Kriegs  mit  Napoleon  als  wertvoll  für  die  Aufrechterhaltung ­
  des  Kredits  empfunden  und  auch  in  der  Folgezeit  fand  sich
selbst  in  der  Zeit  schwerer  Angriffe  gegen  die  Notenbank  keine  Stimme
für  stärkere  Intervention  des  Staates  bei  Leitung  des  Unternehmens.
Den  strikten  Gegensatz  hiezu  bildet  die  Russische  Staatsbank,  die  ein
staatliches  Institut  ist,  jedoch  mit  einem  Reglement  nach  Art  der  Bankgesetze ­
  der  andern  Notenbanken,  hinsichtlich  der  Deckungsbestimmungen
der  für  ihren  Widerpart  geltenden  peelschen  Bankakte  nachgebildet.
Auf  dem  Kontinent  wurde  in  früheren  Jahrzehnten  der  Gedanke  der
Staatsbank  oft  erwogen,  die  Verschärfung  der  politischen  Verwicklungen
hat  ihn  aber  mehr  und  mehr  zurückgedrängt.  Eine  Staatsbank  ist  im
Krieg  dem  Zugriff  des  Feindes  ausgesetzt,  während  eine  Aktiennotenbank
wenigstens  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  als  privatunternehmen
anzusehen  ist.  Eine  Staatsbank  wird  bei  Krisen,  die  den  Staat  treffen,
weit  weniger  vertrauen  genießen  als  eine  Privatnotenbank,  da  die
Annahme  nicht  von  der  Hand  zu  weisen  ist,  daß  der  Staat  die  Rkittel
der  Bank  für  seine  Zwecke  ausnützen  würde,  ohne  daß  ihm  ein  Widerstand ­
  entgegengesetzt  werden  könnte.  Das  Notrecht  des  Staates  über
die  Zentralbank  geht  in  Kriegszeiten  weit  und  in  der  Gegenwart  zeigt
sich  die  Tendenz  es  auszudehnen.  Aber  der  Kreditgewährung  an  den
Staat  muß  auch  in  solchen  Tagen  eine  Grenze  gesetzt  werden,  wenn
nicht  Entwertung  des  Geldes  eintreten  soll.  Neuerdings  mehren  sich
die  Stimmen,  die  unbegrenzten  Eintritt  der  Notenbank  für  die  Verpflichtungen ­
  des  Staats  im  Kriegsfall  befürworten-  die  Beschränkung
der  Notenbanktätigkeit  auf  Geldmarktkredite  wird  in  Kriegszeiten  für
doktrinär  gehalten:  Wechsel-  und  Effektenkredit  seien  ja  doch  in  derartiger ­
  Zeit  nicht  liquide  Aktiven,  da  die  Wechsel  nicht  eingelöst  und  die
            
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