c) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:
Für das Pud 3,50 Jt
104
auch Porzellanfabrikate befinden können, die nach Art. 76
verzollt werden, aufmerksam gemacht (C. 87, Nr. 165).
Fayencefabrikafe mit Teilen aus Porzellan als
Verzierung — nach Art. 76, P. 3 (C. 87, Nr. 4710).
Als Majolika sind solche Gegenstände aus gewöhnlichem
Ton anzusehen, auf deren Oberfläche sich künstlerische,
mit der Hand ausgeführte Malerei befindet (C. 91,
Nr. 25 921).
Nägel aus Eisendraht mit Porzellanköpfen — nach
Art. 76 (C. 92, Nr. 14 043).
Spiegel in untrennbaren Porzellan-Rahmen, mit
Malerei — nach Art. 76, P. 3 (C. 96, Nr. 6202).
Porzellanteller, durch Malerei verziert, die am
äusseren Rande des Tellerbodens zwei Löcher zum Durchziehen
einer Schnur haben, um sie an der Wand auf hängen
zu können, und die unzweifelhaft als Wand Verzierung und
nicht zum praktischen Gebrauch als Geschirr zu dienen
bestimmt sind — nach Art. 76, P. 3 (C. 10, Nr. 36 911).
77. Glaswaren:
1. Gefässe, die zur Aufnahme und Aufbewahrung
von Flüssigkeiten und anderen Waren dienen,
wie: Flaschen, Gläser, Töpfe, von jeder Form,
ohne Verzierungen und Muster, auch mit gegossenen
Buchstaben, Aufschriften und Wappen,
nicht geschnitten und ungeschliffen:
a) aus flaschenfarbigem Glase (von grüner,
olivenfarbiger, brauner und ähnlicher
natürlicher, nicht künstlicher Flaschenfärbung),
ohne mattgeschliffene Hälse
oder eingeriebene Stöpsel und Deckel und
ohne nachgearbeitete Böden und Ränder,
für das Pud 0,90 R
b) aus weissem, halbweissem und farbigem
Glase (in der Masse gefärbt), ohne mattgeschliffene
Hälse oder eingeriebene
Stöpsel und Deckel und ohne nachgearbeitete
Böden und Ränder, für das
Pud 2.25 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus b)
Siphon flaschen ohne Montierung, für das Pud . . 2,— R
c) aus Glas jeder Art, mit abgeschliffenen
Hälsen, oder polierten Stöpseln und
Deckeln, auch mit geglätteten Böden
und Rändern, für das Pud 3,50 R