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ferner farbiges Glas und Milchglas mit
jedem Flächenmass, glatt, ohne Muster
und Verzierungen, für das Pud .... 5,— R
c) weiss und halbweiss, glatt, ohne Muster
und Verzierungen, mit einem Flächenmass
von mehr als 960 Quadrat-Werschok;
konvexes, wellenförmiges, geriffeltes,
gemustertes, geädertes, mattes
und mit eingegossenem Drahtgeflecht,
in jedem Mass und von jeder Farbe, für
das Pud 6,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Ausc)
Drahtglas, für das Pud 2,50 H
Bilder, Zeichnungen und andere ähnliche
Gegenstände, welche der Verzollung nicht unterliegen, in untrennbaren
hölzernen Rahmen mit Glas (Blattglas, ungeschliffen),
5 mm und weniger dick, eingefasst — nach
Art. 77, P. 6, samt den Rahmen zusammen gewogen und
ausserdem noch ein Zuschlag von 45 Kop. für jede Längenarschin
der Rahmen (C. 96, Nr. 6202).
7. Tafelglas, 5 mm und weniger dick, mit
dekorativer Ausarbeitung, und photographische
Platten:
a) jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung
und anderen Verzierungen und mit
Malerei, sowie in Blei, Kupfer usw. gefasstes,
für das Pud
und ausserdem von jedem Quadrat-Werschok
Glasplatten mit fertigen photographischen Abbildungen
— nach Art. 77, P. 7 lit a (C. 83, Nr. 18 090).
b) photographische Glasplatten, mit dünnen
Häutchen bedeckt, für das Pud . .
Ueber das Verfahren bei der Besichtigung von lichtempfindlichen
photographischen Platten — s.
Art. 177 (C. 95, Nr. 6541).
Photographische Glasplatten mit lichtempfindlichen
Häutchen bedeckt, ohne fixierte photographische
Bilder, auch wenn sie der Wirkung des Lichts
ausgesetzt waren — nach Art. 77, P. 7 lit. b (C. 10, Nr. 520).
Anmerkung 1. Glasbruch (zerschlagenes
Glas sowie Tafelglas mit einer Fläche von weniger
als 9 Quadrat-Werschok für das grösste Rechteck,
welches man aus dem Bruchstück schneiden kann)
ist zollfrei.
6,— R
0,05 R
6,— R