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Vertragsgemäss: Bei der Einfuhr über die Landgrenze
werden dieselben Zölle erhoben wie bei der
Einfuhr in die Häfen des Baltischen Meeres.
Torfpulver — nach Art. 79, P. 1 (C. 94, Nr. 21 902).
2. Koks:
a) in die Häfen des Schwarzen und des
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud
b) über die westliche Landgrenze eingeführt,
für das Pud
c) in die Häfen des Baltischen Meeres eingeführt,
für das Pud
Vertragsgemäss: siehe die Vertragsbestimmung
unter Art. 79, P. 1.
Gemisch von Holzsägespänen mit Koksabfällen
— nach Art. 79, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung. Kohle, Koks und Torf, in die
Häfen des Weissen Meeres eingeführt, sind zollfrei.
Heizmaterial aus Steinkohlenschutt,
durch Pressen in Platten- oder Ziegelform hergestellt, bekannt
unter dem Namen Briketts — nach Art. 79 (C. 85,
Nr. 4353).
80. Teer und Pech jeder Art, mit Ausnahme der
besonders genannten Arten, für das Pud Rohgewicht
81. Anthracen, Naphthalin, Phenol (Karbolsäure),
Benzol — roh (ungereinigt), für das Pud Rohgewicht
.
82. Harpius oder Kolophonium, Galipot, Brauerpech,
für das Pud
83. Asphalt und Bergteer:
1. Asphaltstein, nicht zerkleinert, für das Pud
2. derselbe, zerkleinert, für das Pud ....
Gemahlener Stein (Dolomit), mit Steinkohlenteer
getränkt, nach der Eigenschaft des Materials und der
Herstellungsart zerkleinertem Asphaltstein gleichkommend
— nach Art. 83, P. 2 (C. 96, Nr. 6202).
3. Bergteer, Asphaltmastix, schmelzbare Asphalte
aller Art, für das Pud
Steinkohlengoudron — nach Art. 83, P. 3
(C. 91, Nr. 23 915).
■i ^7Steinkohlengoudron (Steinkohlenasphalt)
gilt ein Gemisch roher Produkte, die man beim Destillieren von
Steinkohle oder Steinkohlenteer erhält, dessen Siedepunkt
höher als 200° C ist (C. 97, Nr. 10 328).
0,09 R
0,047a R
0,027* R
0,09 R
0,30 R
0,60 R
0,15 R
0,227a R
0,30 R