Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Stimmung die Zollämter das Taragewicht auf einen gewissen 
Prozentsatz von der Sendung festzusetzen haben, verzollt 
werden (C. 92, Nr. 13 349). 
118. Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig, wie: 
Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Pomeranzenblüten-, 
Rosenwasser und ähnliche, für das Pud .... 7,95 R 
Vertragsgemäss (Fr.): 
a) Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig, 
wie: Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Rosen 
wasser und ähnliche, mit Ausnahme von 
Pomeranzenblütenwasser, für das Pud . 6,— 11 
b) Pomeranzenblütenwasser, für das Pud . 4,— R 
119. Kosmetische und wohlriechende Mittel: 
1. weisse und rote Schminke, Haarfärbemittel, 
nicht alkoholhaltig; Räucherkerzen, nicht be 
sonders genannte kosmetische Waren aller Art, 
darunter wohlriechende kristallische Stoffe aller 
Art, zusammen mit dem Gewicht der Gläschen, 
Gefässe, Schachteln oder anderen Verpackung, 
für das Pud 24,— R 
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 16,80 R 
Präparate zum Weich m a eben der Haut, 
wie z. B. Coldcream — nach Art. 119, P. 1 (C. 04, Nr. 13 994). 
Der kristallinische wohlriechende Stoff Vanillin — 
nach Art. 119, P. 1 (C. 07, Nr. 626). 
2. Parfümerie- und kosmetische Waren jeder 
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, wohlriechende 
Wässer, Elixiere usw., sowie auch Pomade, für 
das Pud Rohgewicht 52,50 R 
Vertragsgemäss (Fr.): 
a) Parfümerie- und kosmetische Waren jeder 
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, Elixiere 
usw., sowie auch Pomade, für das Pud 
Rohgewicht 86,78 R 
Nach Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertragstarifs sind nur 
weingeisthaltige, wohlriechende Wässer zu ver 
zollen, d. h. Flüssigkeiten, welche dieselbe Bestimmung haben 
wie Parfümerien, sich jedoch von diesen nach der im C. Nr. 4276 
vom Jahre 1900 angegebenen Probe unterscheiden und ebenso 
wie Parfümerien ausser Spiritus und wohlriechenden Stoffen 
keinerlei andere Beimischungen, z. B. Harze, Pflanzenauszüge, 
Heil- und Desinfektionsstoffe usw. enthalten. Das Vorhanden 
sein der letzteren weist auf eine andere Bestimmung der 
Waren hin und kennzeichnet sie dadurch als nicht besonders 
genannte kosmetische Waren, die, falls sie Weingeist ent 
halten, unter Art. 119, P. 2 lit. a, des Vertragstarifs fallen 
(C. 06, Nr. 14 366).
	        
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