137
Stimmung die Zollämter das Taragewicht auf einen gewissen
Prozentsatz von der Sendung festzusetzen haben, verzollt
werden (C. 92, Nr. 13 349).
118. Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig, wie:
Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Pomeranzenblüten-,
Rosenwasser und ähnliche, für das Pud .... 7,95 R
Vertragsgemäss (Fr.):
a) Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig,
wie: Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Rosen
wasser und ähnliche, mit Ausnahme von
Pomeranzenblütenwasser, für das Pud . 6,— 11
b) Pomeranzenblütenwasser, für das Pud . 4,— R
119. Kosmetische und wohlriechende Mittel:
1. weisse und rote Schminke, Haarfärbemittel,
nicht alkoholhaltig; Räucherkerzen, nicht be
sonders genannte kosmetische Waren aller Art,
darunter wohlriechende kristallische Stoffe aller
Art, zusammen mit dem Gewicht der Gläschen,
Gefässe, Schachteln oder anderen Verpackung,
für das Pud 24,— R
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 16,80 R
Präparate zum Weich m a eben der Haut,
wie z. B. Coldcream — nach Art. 119, P. 1 (C. 04, Nr. 13 994).
Der kristallinische wohlriechende Stoff Vanillin —
nach Art. 119, P. 1 (C. 07, Nr. 626).
2. Parfümerie- und kosmetische Waren jeder
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, wohlriechende
Wässer, Elixiere usw., sowie auch Pomade, für
das Pud Rohgewicht 52,50 R
Vertragsgemäss (Fr.):
a) Parfümerie- und kosmetische Waren jeder
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, Elixiere
usw., sowie auch Pomade, für das Pud
Rohgewicht 86,78 R
Nach Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertragstarifs sind nur
weingeisthaltige, wohlriechende Wässer zu ver
zollen, d. h. Flüssigkeiten, welche dieselbe Bestimmung haben
wie Parfümerien, sich jedoch von diesen nach der im C. Nr. 4276
vom Jahre 1900 angegebenen Probe unterscheiden und ebenso
wie Parfümerien ausser Spiritus und wohlriechenden Stoffen
keinerlei andere Beimischungen, z. B. Harze, Pflanzenauszüge,
Heil- und Desinfektionsstoffe usw. enthalten. Das Vorhanden
sein der letzteren weist auf eine andere Bestimmung der
Waren hin und kennzeichnet sie dadurch als nicht besonders
genannte kosmetische Waren, die, falls sie Weingeist ent
halten, unter Art. 119, P. 2 lit. a, des Vertragstarifs fallen
(C. 06, Nr. 14 366).