Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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fahr  nebst  den  dazu  gehörigen  Reklamen  kann  unter  Beachtung ­
  der  für  kosmetische  Mittel  geltenden  Vorschriften
gestattet  werden  (C.  11,  Nr.  4267).
120.  Seife:
1.  kosmetische,  in  flüssigem  und  festem  Zustande ­
  und  als  Pulver,  für  das  Pud  Rohgewicht  11,88  R
1.  Vertragsgemäße  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  10,80  li
WiesbadenerSeife  —  nach  Art.  120,  P.  1  (C.  87,
Nr.  18  521).
Als  kosmetische  Seife  ist  jede  wohlriechende
Seife  und  jede  Seife  mit  Substanzen,  die  hygienischen  Zwecken
dienen,  anzusehen  (C.  94,  Nr.  17  518).
Kosmetische  Seife,  die  in  Papierumschlägen
und  Schachteln  eingeführt  wird,  ist  zusammen  mit  den  Umschlägen ­
  und  inneren  Schachteln  nach  Art.  120,  P.  1,  des  Tarifs
zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  12  130).
2.  aller  Art,  ausser  kosmetischer,  für  das  Pud
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .
Desinfektionsseife  von  Jays  in  Stücken  —
nach  Art.  120  (C.  86,  Nr.  604).
Marseiller-Seife  (Oliven  -  Seife)  ohne  Beimischungen ­
  —  nach  Art.  120,  P.  2  (C.  94,  Nr.  21  903).
121.  Spiritus-  und  Terpentinlacke;  Harzlösungen  in
Oel  (Oellacke),  für  das  Pud
Terpentinlack  zum  Ueberziehen  von  Oelbildern,
zusammen  mit  den  kleinen  Glasbehältem,  worin  er  eingeführt ­
  wird,  und  die  mit  Etiketten  über  die  Bestimmung  der
Ware  und  mit  Warnungen  an  die  Verbraucher  vor  Verwechselungen ­
  mit  den  Fabrikaten  anderer  Firmen  versehen
sind.  Diese  Behälter  stellen  eine  eigentümliche  ausländische
Verpackung  dar,  die  zusammen  mit  der  Ware  an  den  Käufer
übergeht.  Auf  Grund  des  §  83  der  allgemeinen  Dienstanweisung ­
  über  die  Besichtigung  der  Waren  —  nach  Art.  121
(C.  10,  Nr.  36  911).
122.  Siegellack,  Flaschenlack,  für  das  Pud  4,3774  R
123.  Chemische  Zündhölzchen  jeder  Art,  für  das  Pud  3,30  R
ZündbänderausBaum  wolle,  die  mit  Paraffin
getränkt  und  an  verschiedenen  Stellen  mit  Phosphormasse
bedeckt  sind,  die  nichts  Gemeinschaftliches  mit  den  im  C.  01,
Nr.  19  906  (s.  Art.  215)  angeführten  baumwollenen  Bändern
haben  und  nach  Aeusserung  des  Bergdepartements  vor  Entzündung ­
  der  Schachtlampen  des  Systems  Friemann  und  Wolf
schützen  sollen  —  nach  Art.  123.  Hierbei  erklärt  das  Zolldepartement, ­
  dass  die  genannten  Zündbänder  als  Ersatz  für
Zündhölzer  laut  Aeusserung  der  Steuer-  und  Akzisedepartements ­
  vom  Zollamt  nur  nach  Entrichten  von  Akzise  und  Auflegen ­
  der  Banderole  nach  den  allgemeinen  Regeln  entsprechend

2,97  R
2,70  11

16,50  R
            
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