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fahr nebst den dazu gehörigen Reklamen kann unter Beachtung
der für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften
gestattet werden (C. 11, Nr. 4267).
120. Seife:
1. kosmetische, in flüssigem und festem Zustande
und als Pulver, für das Pud Rohgewicht 11,88 R
1. Vertragsgemäße (Fr.): Für das Pud Rohgewicht
10,80 li
WiesbadenerSeife — nach Art. 120, P. 1 (C. 87,
Nr. 18 521).
Als kosmetische Seife ist jede wohlriechende
Seife und jede Seife mit Substanzen, die hygienischen Zwecken
dienen, anzusehen (C. 94, Nr. 17 518).
Kosmetische Seife, die in Papierumschlägen
und Schachteln eingeführt wird, ist zusammen mit den Umschlägen
und inneren Schachteln nach Art. 120, P. 1, des Tarifs
zu verzollen (C. 04, Nr. 12 130).
2. aller Art, ausser kosmetischer, für das Pud
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . .
Desinfektionsseife von Jays in Stücken —
nach Art. 120 (C. 86, Nr. 604).
Marseiller-Seife (Oliven - Seife) ohne Beimischungen
— nach Art. 120, P. 2 (C. 94, Nr. 21 903).
121. Spiritus- und Terpentinlacke; Harzlösungen in
Oel (Oellacke), für das Pud
Terpentinlack zum Ueberziehen von Oelbildern,
zusammen mit den kleinen Glasbehältem, worin er eingeführt
wird, und die mit Etiketten über die Bestimmung der
Ware und mit Warnungen an die Verbraucher vor Verwechselungen
mit den Fabrikaten anderer Firmen versehen
sind. Diese Behälter stellen eine eigentümliche ausländische
Verpackung dar, die zusammen mit der Ware an den Käufer
übergeht. Auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienstanweisung
über die Besichtigung der Waren — nach Art. 121
(C. 10, Nr. 36 911).
122. Siegellack, Flaschenlack, für das Pud 4,3774 R
123. Chemische Zündhölzchen jeder Art, für das Pud 3,30 R
ZündbänderausBaum wolle, die mit Paraffin
getränkt und an verschiedenen Stellen mit Phosphormasse
bedeckt sind, die nichts Gemeinschaftliches mit den im C. 01,
Nr. 19 906 (s. Art. 215) angeführten baumwollenen Bändern
haben und nach Aeusserung des Bergdepartements vor Entzündung
der Schachtlampen des Systems Friemann und Wolf
schützen sollen — nach Art. 123. Hierbei erklärt das Zolldepartement,
dass die genannten Zündbänder als Ersatz für
Zündhölzer laut Aeusserung der Steuer- und Akzisedepartements
vom Zollamt nur nach Entrichten von Akzise und Auflegen
der Banderole nach den allgemeinen Regeln entsprechend
2,97 R
2,70 11
16,50 R