Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zur  Beachtung.
Die  am  1.  März  1906  in  Kraft  getretenen  Vertragstarife
finden  nicht  nur  auf  Waren  derjenigen  Staaten  Anwendung,
welche  sich  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  mit  Russland
diese  ermässigten  Sätze  erwirkt  haben,  sondern  auch  auf  die
Waren  anderer  Staaten,  soweit  sie  dem  russischen  Handel  und
der  Schiffahrt  Russlands  die  Meistbegünstigung  einräumen.
Zurzeit  haben  auf  die  Anwendung  der  Vertragszollsätze
Anspruch:  Europa:  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,  Deutschland, ­
  Frankreich,  Griechenland,  Grossbritannien,  Italien,  Montenegro, ­
  Niederlande,  Norwegen,  Oesterreich-Ungarn,  Portugal,
Rumänien,  Schweden,  Schweiz,  Serbien,  Spanien,  Türkei.
Asien:  Buchara,  China,  Chiwa,  Japan,  Persien,  Siam.  -
Afrika:  Aegypten,  Kongostaat.  —  Amerika:  Brasilien,
Mexiko,  Peru,  Venezuela,  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika.  -
0  c  e  a  n  i  e  n:  Hawai-Inseln.

Für  die  Einfuhr  in  das  Priamurgebiet,  also  auch  in  Wladiwostok, ­
  und  in  das  gesamte  Gebiet,  für  das  durch  das  Gesetz
v om  16./29.  Januar  1909  die  Zollfreiheit  aufgehoben  wurde,  gelten
Besondere  Bestimmungen.  Vergl.  den  Abschnitt  in  diesem  Buche
»Zolltarif  für  die  Einfuhr  im  fernen  Osten“  S.  318—324.

Auf  die  Einfuhr  in  Finnland  findet  der  russische  Zolltarit
Beine  Anwendung.  Finnland  hat  vielmehr  einen  besonderen  Zolltarif. ­
  Er  ist  nach  dem  Stande  vom  1.  Juli  1907  abgedruckt  im
Deutschen  Handels-Archiv  1907,  Seite  855  bis  880.  Das  auf  dem
laufenden  gehaltene  Verzeichnis  der  häufigen  Aenderungen  und
Tarifentscheidungen  kann  auf  der  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen
  Vereins  eingesehen  werden.  Auch  werden  von  hier
schriftliche  Auskünfte  erteilt.
            
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