Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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der  Waren  aus  Eisenblech  nicht  als  Verzierung  anzusehen,
die  zur  Tarifierung  der  Ware  nach  Art.  154,  P.  2,  führt.  (C.  09,
Nr.  13  526.)
Anmerkung.  Als  zeitweilige  Massregel
auf  fünf  Jahre,  vom  10.  Mai  1901  ab  gerechnet,
ist  über  das  Zollamt  von  Archangelsk  die  zollfreie
Einfuhr  von  Blechbüchsen  zum  Verpacken  von
Fischen  sowie  von  Zubehör  zum  Oeffnen  dieser
Büchsen  gestattet.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  zu  Art.  154  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Wärmer  aus  Blech,  patentierte  •—  nach  Art.  154
(C.  87,  Nr.  13  242).
Blechfabrikate  zur  Knopffabrikation,
mit  Teilen  aus  anderem  Material  —  nach  Art.  154  (C.  88,
Nr.  1368).
Präsentierbretter  aus  gestanztem  Blech  und
ähnliche  Erzeugnisse  für  den  Hausbedarf  —  nach  Art.  154
(C.  94,  Nr.  14  637).
Trag  -(Hand-)  Stöcke  aus  Eisenblech,  gefärbt
oder  mit  einem  gewöhnlichen  Metall  bezogen,  sind  nach  dem
entsprechenden  Punkt  des  Art.  154  zu  verzollen  (C.  03,  Nr.
35  335).
155.  Draht:

1,80  R
2.30  R
3.30  R
4,70  R

7,35  R
10,35  R
11,85  R

1.  Eisen-  und  Stahldraht:
a)  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  6 1 / 4  mm  bis  einschliesslich
1  mm,  für  das  Pud
b)  dünner  als  1  mm  bis  einschliesslich
0,5  mm,  für  das  Pud
c)  dünner  als  0,5  mm  bis  einschliesslich
0,3  mm,  für  das  Pud
d)  dünner  als  0,3  mm,  für  das  Pud  .  .  .
2.  Kupferdraht,  Draht  aus  Kupferlegierungen
und  aus  allen  in  Art.  143  genannten  Metallen
und  Metalllegierungen:
a)  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  12,5  mm  bis  einschliesslich
0,5  mm,  für  das  Pud
b)  dünner  als  0,5  mm  bis  einschliesslich
0,2  mm,  für  das  Pud
c)  dünner  als  0,2  mm,  für  das  Pud  .  .  .
            
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