Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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bedürfen,  nach  Art.  167,  P.  4,  eingelassen  werden,  wenn  sie
den  obigen  Bedingungen  genügen.  Das  C.  95,  Nr.  23  126,
betr.  Apparate  zum  Dämpfen  des  Viehfutters  ist  aufgehoben
(C.  09,  Nr.  2880).
Säekästen  (verbunden  mit  Pferderechen)  —
nach  Art.  167,  P.  4.  Vergl.  unter  P.  6  des  Art.  167  (C.  09,
Nr.  5962).
Säemaschinen,  kombinierte,  für  körn-  und
pulverförmige  Düngemittel,  zusammen  mit  dem  Saatkasten
mit  Mechanismus  oder  ohne  solchen  eingeführt,  werden  wie
folgt  tarifiert:  die  Säemaschine  für  das  Korn,  als  vollständige
oder  unvollständige,  nicht  besonders  genannte  landwirtschaftliche ­
  Maschine  —  nach  Art.  167,  P.  4;  der  Satz  von  Maschinenteilen, ­
  die  eine  Streuvorrichtung  für  den  Dünger  bilden  -—
nach  Art.  167,  P.  6,  als  eine  unvollständige  Maschine  für
das  Ausstreuen  von  pulverförmigen  Düngemitteln  (C.  09,
Nr.  34  804).
Maschinen  zur  Herstellung  von  Stroh-Schnürenj-
  Bändern),  mit  Hand-Triebwerk,  wie  sie  gewöhnlich ­
  in  der  Landwirtschaft  gebraucht  werden  —  nach
Art.  167,  P.  4;  ebensolche  Maschinen  aus  Eisen  mit  Riemscheiben-Triebwerk
  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
5.  Lokomobilen  mit  komplizierten  Dreschmaschinen ­
  und  Dampfpflügen,  für  das  Pud  .  .
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  Punktes  5  des  Art.  167  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
L  o  k  o  m  o  b  i  1  -  L  o  k  o  m  o  t  i  v  e  n  bei  komplizierten ­
  Dreschmaschinen  mit  breiten  Hinterrädern ­
  und  Motorvorrichtung  —  nach  Art.  167,  P.  5  (C.  94,
Nr.  14  637).
Gemäss  einem  auf  einer  im  Handelsministerium  abgehaltenen ­
  besonderen  Konferenz  gefassten  und  von  den
Ministem  für  Handel  und  Industrie  und  der  Finanzen  bestätigten ­
  Beschlüsse  können:
1.  nach  Art.  167,  P.  5,  mit  komplizierten  Dreschmaschinen ­
  und  Dampfpflügen  eingeführte  gewöhnliche  und
selbsttätige  (Auto-)  Lokomobilen,  die  mit  Dampf
betrieben  werden,  eingelassen  werden,  keinesfalls  aber  Motoren
anderer  Bauart  (Gas-,  Naphtha-,  Benzin-  und  dergl.  Motoren),
die  bleibende  Vorrichtungen  zur  Fortbewegung  haben  (nicht
zeitweilige  zum  Transport  der  Lokomobilen  an  den  Bestimmungsort). ­

2.  Bei  den  mit  Dreschmaschinen  nach  Art.  167,
P.5,  des  Tarifs  zugelassenen  Lokomobilen  müssen  die
Heizfläche  des  Kessels  der  Lokomobile  und  die  Abmessungen
der  Dreschmaschinen  in  folgenden  Verhältnissen  zueinander
stehen  (s.  weiter  unten  das  C.  08,  Nr.  11845).

0,75  R

13
            
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