Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zwirnte  Wolle  wird  nach  den  für  diese  Punkte
festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Hanf
gemischt  ist.
Das  Verfahren  für  d  i  e  B  e  s  t  i  m  m  u  n  g  d  e  r
Nummern  von  Garnen  —  s.  Art.  183  (C.  06,
Nr.  2979).
Ueber  den  normalen  Feuchtigkeitsgehalt  des
G  a  r  n  s  —  s.  Art.  183  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
187.  Baumwollene  Gewebe,  ungebleicht  und  gebleicht ­

  :
1.  Bjas  und  Mitkal,  auf  1  Pfund  bis  8  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  0,5772  R
2.  Gewebe,  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  1
dieses  Artikels  (187)  genannten,  auf  1  Pfund  bis
12  Quadrat-Arschin  enthaltend;  Bjas  und  Mitkal,
auf  1  Pfund  8  bis  12  Quadrat-Arschin  enthaltend,
für  das  Pfund  0,90  R
3.  Gewebe,  auf  1  Pfund  mehr  als  12  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  2,15  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Zu  Art.  187.  Filze
oder  Filztuche  aus  reiner  oder  mit  Wolle  gemischter
Baumwolle,  zum  Gebrauch  in  Fabriken  und  Werkstätten ­
  für  das  Pfund  0,20  11

Bei  Buchbinderarbeiten  Verwendung  findende  —
Chagrin,  Saffian  u.  dergl.  imitierende  baumwollene
Stoffe  —  nach  den  Art.  187  und  188  (C.  84,  Nr.  5228,  P.  4).
Nachahmungen  von  Einsätzen  und  Besätzen ­
  aus  baumwollenem  nicht  gepresstem  Gewebe,
wo  das  Muster  durch  Stanzen  hervorgebracht  ist  —-  nach
den  entsprechenden  Punkten  der  Art.  187  und  188  je  nach
dem  Mass  (G.  84,  Nr.  11  851).
Als  Bjas  und  Mitkal  sind  solche  Gewebe  aus  nicht
gedrehtem  Baumwollgarn  anzusehen,  die  in  der  Art  von
Leinwand  zusammengewebt  sind,  d.  h.  so,  dass  wenn  ein
Faden  des  Einschlags  über  allen  geradzahligen,  der  andere
nächste  über  allen  ungeradzahligen  Fäden  der  Kette  liegt,
oder  umgekehrt  (C.  91,  Nr.  1138).
Aus  rohem  ungebleichtem  Garn  gewebte  Baumwolld
  o  c  h  t  e  ,  die  einen  oder  mehrere  farbige  Längsfäden  als
vereinbartes  Fabrikzeichen,  das  den  Durchmesser  des  Dochtes
und  seine  Verwendung  anzeigt,  enthalten  —  nach  Art.  187,
da  derartige  Fabrikzeichen  wie  auch  Fabrikatkanten  nicht  als
            
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