Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dem  höheren  Zoll  unterliegt.  In  beiden  Fällen  ist  dabei  als
prozentualer  Gehalt  an  Beimischungen  die  Summe  des  prozentualen ­
  Gehalts  an  Seide  und  unechtem  sowie  echtem  Gold
oder  Silber,  jedes  für  sich  genommen,  zu  betrachten.  Infolgedessen ­
  sind  die  obengenannten  Gewebe,  Stoffe  und  Arbeiten
nach  dem  Vertragstarif  z.  B.  folgendermassen  zu  verzollen:
1.  Wenn  die  Seide  das  unechte  sowie  echte  Gold  und
Silber  überwiegt  —  wie  seidene,  sofern  die  Menge
aller  dieser  Beimischungen  insgesamt  50  v.  H.  übersteigt, ­
  und  —  wie  halbseidene,  sofern  sie  mehr  als
20  v.  H.,  aber  nicht  mehr  als  50  v.  H.  beträgt.
2.  Wenn  das  unechte  sowie  echte  Gold  oder  Silber  die
Seide  überwiegt  oder  bei  gleichen  Mengen  dieser  Beimischungen ­
  —■  nach  Art.  148,  P.  6  (C.  06,  Nr.  10  627).
7.  Tücher,  Servietten,  Tischtücher,  Decken,
Gardinen,  Stores  und  andere  derartige  Fabrikate
aus  Spinnstoffen  werden  mit  denjenigen  Zöllen
belegt,  welche  in  den  entsprechenden  Tarifartikeln
für  die  Gewebe  oder  Wirkstoffe  aus  diesen  Materialien ­
  festgesetzt  sind.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anm.  8.
8.  Tücher,  Servietten,  Tischtücher,  Decken,
Gardinen,  Stores  und  andere  derartige  Fabrikate,
besäumt,  aber  ohne  Besatz,  werden  nach  dem
Material  des  Fabrikats  mit  einem  Zuschläge  von
10  v.  H.  verzollt;  dieselben  Fabrikate,  besetzt
(aber  nicht  bestickt)  mit  Seide,  unechtem  oder
echtem  Gold  und  Silber,  Spitzen,  Tüll  jeder  Art
und  anderen  Materialien,  werden  nach  ihrem
Material  verzollt  mit  einem  Zuschläge  von  50  v.  H.
8.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Tücher,  Servietten,
Tischtücher,  Decken,  Gardinen,  Stores  und  andere
derartige  Fabrikate,  besäumt,  aber  ohne  Besatz,
werden  nach  dem  Stoff  des  Fabrikats  mit  einem
Zuschläge  von  10  v.  H.  verzollt;  dieselben  Fabrikate,
besetzt  (aber  nicht  bestickt)  mit  Seide,  unechtem
oder  echtem  Gold  und  Silber,  Spitzen,  Tüll  jeder  Art
und  anderen  Stoffen,  werden  nach  ihrem  Stoffe
verzollt  mit  einem  Zuschläge  von  40  v.  H.
Vertragsgemäss:  Zu  den  Anmerkungen  7  und  8.
Die  für  den  Herstellungsstoff  der  Waren  festgesetzten ­
  vertragsmässigen  Zollsätze  sind  auch  für
die  Verzollung  der  genannten  Waren  und  für  die
Berechnung  der  Zuschläge  massgebend.
Der  in  P.  8  der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209
vorgesehene  Zollzuschlag  von  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)
für  die  dort  angegebenen  Fabrikate  schliesst,  wenn  die  Waren
            
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