Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Anmerkung.  Ausnahmen  sind  nur  für
Tapeten  gestattet,  die  lediglich  Muster,  Blumen,
Blätter,  Punkte,  Streifchen  usw.  in  arsenhaltigen
Farben  auf  einem  breiten,  grossen  Grund  anderer
nicht  arsenhaltiger  Farben  enthalten.
230.  Leichte  Stoffe,  wie:  Organdin,  Tarlatan,  Musselin
und  andere,  die  durchweg  mit  arsenhaltiger  Farbe
gefärbt  sind.
Anmerkung  1.  Ausnahmen  sind  nur  für
Stoffe  gestattet,  die  lediglich  Muster,  Blumen,
Blätter,  Punkte,  Streifchen  usw.  in  arsenhaltigen
Farben  auf  einem  breiten,  grossen  Grund  nicht
arsenhaltiger  Farben  enthalten.
Anmerkung  2.  Die  Art.  229  und  230
(mit  Anmerkungen)  werden  nicht  auf  Tapeten
und  Stoffe  angewendet,  die  mit  Anilinfarben
gefärbt  sind.
231.  Mit  arsenhaltigen  Farben  gefärbtes  Kinderspielzeug ­
  aller  Art  und  dergleichen  Papierumschläge, ­
  die  zum  Einwickeln  und  Verzieren  von
Konfekt  und  anderem  Naschwerk  und  von  Esswaren ­
  dienen.
Im  Hinblick  darauf,  dass  nach  der  Erklärung  der  Fabrikanten ­
  die  grünen  Christbaumlichte  mit  Schweinfurter ­
  oder  Pariser  Grün,  d.  h.  mit  Farben  geführt  werden,
die  basisch  essig-arsenigsaures  Kupferoxyd  oder  einfach
basisch  arsenigsaures  Kupferoxyd  enthalten,  dass  im
Auslande  die  Verwendung  arseniger  Farben  bei  der  Anfertigung ­
  von  Kinderspielzeug,  zu  dem  Christbaumlichte
unzweifelhaft  zu  rechnen  sind,  unbedingt  verboten  ist,  und
dass  in  der  Literatur  auf  Vergiftungsfälle  bei  Kindern  durch
solche  Lichte  hingewiesen  worden  ist,  hat  der  Medizinalrat
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  für  notwendig
erachtet,  zu  verfügen,  dass  auf  Grund  der  Anm.  3  zum  P.  4,
Art.  843  des  Mediz.-Regl.,  Forts,  v.  1886,  das  Verbot  der
Einfuhr  aus  dem  Auslande,  wie  auch  des  Verkaufs  und  der
Fabrikation  mit  arsenigen  Farben  gefärbten  Kinderspielzeugs
aller  Art  auch  auf  arsenhaltige  Christbaumlichte  auszudehnen
ist  (C.  92,  Nr.  815).
232.  Komposte,  Gartenerde,  Reben-Pfähle  und-Stangen,
ebenso  bewurzelte  und  unbewurzelte  Reben,  Stecklinge ­
  und  überhaupt  alle  Teile  des  Weinstocks,
mit  Ausnahme  von  Beeren  und  Kernen.
Anmerkung  1.  Die  Einfuhr  von  anderen
lebenden  Pflanzen  und  ihren  Teilen  sowie  von
Weinbeeren  und  Weintrestern  wird  nur  über
bestimmte  Zollämter  gestattet  unter  Beobachtung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.