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in die Häfen des Küstengebiets (Primorskaja Oblast), die an der Mündung des
Amur und südlich davon gelegen sind, eingeführt werden, finden die Bestimmungen
der vorstehenden Punkte 1—5 Anwendung.
II. Der Art. 939 des Zollreglements (Ausg. von 1904) 1 ) wird ausser Kraft
gesetzt; über die chinesische Landgrenze können die in den Art. 51 P. 1, 54, 56
P. 3, und 181 P. 1, des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel ge
nannten Waren sowie unbearbeitete, ungefärbte Felle von Eichhörnchen (Art. 56
P. 2), Zieselmäusen und Tarbagans (Art. 56 P. 5 lit. b) zollfrei eingeführt werden,
während das Verbot der Einfuhr von chinesischem Kornbranntwein und Schnaps
über die chinesische Landgrenze in Kraft bleibt.
III. Die Art. 937, 940 und die Anmerkung zu Art. 942 des Zollreglements 1 )
werden ausser Kraft gesetzt.
IV. Der Art. 943 des Zollreglements 1 ) erhält folgende Fassung: Alle nach
China ausgeführten russischen und ausländischen Waren werden zollfrei einge
lassen, wobei die Waren, die nach China ausgeführt werden, keinerlei Zollförmlich
keiten unterliegen.
Die Anmerkung zu Art. 943 1 ) bleibt in Kraft.
V. Dem Ministerrat wird anheimgegeben, die Frist des Inkrafttretens
der vorstehenden Massnahmen zu bestimmen.
Das Gesetz über die Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten ist durch
den Beschluss des Ministerrats vom 5./18. Februar 1909 mit Wirksamkeit vom
1. (14.) März 1909 in Kraft gesetzt.
(„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1909, Nr. 9).
J ) Die angezogenen Artikel des Zollreglements lauten (s. „Das Russische
Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein):
692. Bei der Ausfuhr von inländischen Baumwollenfabrikaten ins Ausland
oder in das Priamur-Generalgouvernement wird der für die zur Herstellung
dieser Fabrikate notwendigen Maschinen und Instrumente und für die darauf
verwandten Materialien erhobene Zoll zurückerstattet, und zwar:
1. für ungebleichtes und gebleichtes Garn — 5 Rbl. 30 Kop. pro Pud;
2. für gefärbtes und bedrucktes Garn (ausser mit Türkischrot gefärbtem
Garn) — 5 Rbl. 55 Kop. pro Pud;
3. für mit Türkischrot gefärbtes Garn — 6 Rbl. 10 Kop. pro Pud;
4. für ungebleichte und gebleichte Gewebe, Servietten, Tischdecken, Bett
decken, gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt — 5 Rbl.
45 Kop. pro Pud;
5. für gefärbte und bedruckte Gewebe, Servietten, Tisch-, Bettdecken,
gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt, mit Ausnahme der
jenigen von diesen Fabrikaten, die mit Türkftchrot gefärbt sind —
5 Rbl. 75 Kop. das Pud;
6. für Gewebe, Servietten, Tisch- und Bettdecken, gewebte Bänder und
Tücher, wenn auch besäumt, die mit Türkischrot gefärbt sind — 6 Rbl.
25 Kop. das Pud.
693. Bei der Ausfuhr von wollenen Geweben inländischer Erzeugung,
die bei einem Umfange von zwei Quadratarschin ein Pfund und weniger wiegen,
ins Ausland und in das Priamur-Generalgouvernement, wird der für die zur Her
stellung dieser Gewebe notwendigen Maschinen und Instrumente und für die
dabei verbrauchten Materialien erlegte Zoll — und zwar 9 Rbl. 45 Kop. für jedes.
Pud — zurückerstattet.