Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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in  die  Häfen  des  Küstengebiets  (Primorskaja  Oblast),  die  an  der  Mündung  des
Amur  und  südlich  davon  gelegen  sind,  eingeführt  werden,  finden  die  Bestimmungen
der  vorstehenden  Punkte  1—5  Anwendung.
II.  Der  Art.  939  des  Zollreglements  (Ausg.  von  1904) 1 )  wird  ausser  Kraft
gesetzt;  über  die  chinesische  Landgrenze  können  die  in  den  Art.  51  P.  1,  54,  56
P.  3,  und  181  P.  1,  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  genannten ­
  Waren  sowie  unbearbeitete,  ungefärbte  Felle  von  Eichhörnchen  (Art.  56
P.  2),  Zieselmäusen  und  Tarbagans  (Art.  56  P.  5  lit.  b)  zollfrei  eingeführt  werden,
während  das  Verbot  der  Einfuhr  von  chinesischem  Kornbranntwein  und  Schnaps
über  die  chinesische  Landgrenze  in  Kraft  bleibt.
III.  Die  Art.  937,  940  und  die  Anmerkung  zu  Art.  942  des  Zollreglements 1 )
werden  ausser  Kraft  gesetzt.
IV.  Der  Art.  943  des  Zollreglements 1 )  erhält  folgende  Fassung:  Alle  nach
China  ausgeführten  russischen  und  ausländischen  Waren  werden  zollfrei  eingelassen, ­
  wobei  die  Waren,  die  nach  China  ausgeführt  werden,  keinerlei  Zollförmlichkeiten ­
  unterliegen.
Die  Anmerkung  zu  Art.  943 1 )  bleibt  in  Kraft.
V.  Dem  Ministerrat  wird  anheimgegeben,  die  Frist  des  Inkrafttretens
der  vorstehenden  Massnahmen  zu  bestimmen.

Das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  Zollfreiheit  im  fernen  Osten  ist  durch
den  Beschluss  des  Ministerrats  vom  5./18.  Februar  1909  mit  Wirksamkeit  vom
1.  (14.)  März  1909  in  Kraft  gesetzt.
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1909,  Nr.  9).

J )  Die  angezogenen  Artikel  des  Zollreglements  lauten  (s.  „Das  Russische
Zollreglement“,  herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen  Verein):
692.  Bei  der  Ausfuhr  von  inländischen  Baumwollenfabrikaten  ins  Ausland
oder  in  das  Priamur-Generalgouvernement  wird  der  für  die  zur  Herstellung
dieser  Fabrikate  notwendigen  Maschinen  und  Instrumente  und  für  die  darauf
verwandten  Materialien  erhobene  Zoll  zurückerstattet,  und  zwar:
1.  für  ungebleichtes  und  gebleichtes  Garn  —  5  Rbl.  30  Kop.  pro  Pud;
2.  für  gefärbtes  und  bedrucktes  Garn  (ausser  mit  Türkischrot  gefärbtem
Garn)  —  5  Rbl.  55  Kop.  pro  Pud;
3.  für  mit  Türkischrot  gefärbtes  Garn  —  6  Rbl.  10  Kop.  pro  Pud;
4.  für  ungebleichte  und  gebleichte  Gewebe,  Servietten,  Tischdecken,  Bettdecken, ­
  gewebte  Bänder  und  Tücher,  wenn  auch  besäumt  —  5  Rbl.
45  Kop.  pro  Pud;
5.  für  gefärbte  und  bedruckte  Gewebe,  Servietten,  Tisch-,  Bettdecken,
gewebte  Bänder  und  Tücher,  wenn  auch  besäumt,  mit  Ausnahme  derjenigen ­
  von  diesen  Fabrikaten,  die  mit  Türkftchrot  gefärbt  sind  —
5  Rbl.  75  Kop.  das  Pud;
6.  für  Gewebe,  Servietten,  Tisch-  und  Bettdecken,  gewebte  Bänder  und
Tücher,  wenn  auch  besäumt,  die  mit  Türkischrot  gefärbt  sind  —  6  Rbl.
25  Kop.  das  Pud.
693.  Bei  der  Ausfuhr  von  wollenen  Geweben  inländischer  Erzeugung,
die  bei  einem  Umfange  von  zwei  Quadratarschin  ein  Pfund  und  weniger  wiegen,
ins  Ausland  und  in  das  Priamur-Generalgouvernement,  wird  der  für  die  zur  Herstellung ­
  dieser  Gewebe  notwendigen  Maschinen  und  Instrumente  und  für  die
dabei  verbrauchten  Materialien  erlegte  Zoll  —  und  zwar  9  Rbl.  45  Kop.  für  jedes.
Pud  —  zurückerstattet.
            
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