Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Verzeichnis der ausländischen Waren, die auf Grund des 
Gesetzes vom 2. Mai 1909 betr. die Organisation der 
Zollverwaltung im fernen Osten zur Einfuhr über die 
Nebenzollämter des Priamur-Zollgebiets für den lokalen 
Bedarf zugelassen werden. 
Zur Einfuhr sind zugelassen: 
a) Alle Gegenstände, die in den folgenden Artikeln des Zolltarifs, Ausgabe 
1906, erwähnt sind: Artikel 1, 2 P. 1, 5 P.P. 1, 2 und 3, 6 P.P.l, 2 und 3, 7, 9—16, 
17, 18, 24, 31—38. 40 (die Anmerkung ausgeschlossen), 50, 53, 59 P. 1, 61, P.P. 1 
und 2, 64 P.P. 1 und 4, 79, 120, 150 P. 2, 153, 154, 156 P. 1 lit. a, 158 P.P. 1 und 3, 
160, 163, 177 P. 2 lit. d; 
937. In das Priamur-Generalgouvernement werden Auslandswaren sowohl 
über die Häfen, die an der Mündung des Amur und südlich von ihr hegen, 
als über die Landgrenze von Korea, der Mandschurei und der Mongolei zollfrei 
eingelassen, doch sind hierbei die im Reich mit Akzise belegten Waren nicht davon 
befreit. 
939. Alle chinesischen Waren, mit Ausnahme von Tee und Silber (siehe 
Allgemeiner Zolltarif Art. 148, P. 3 und Anmerkung) sowie von Kornbranntwein 
und Branntwein, deren Einfuhr aus China über die Landgrenze verboten ist, 
werden über das Zollamt von Irkutsk zollfrei eingelassen. 
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940. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Reglements sowie des All 
gemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel bezüglich der Waren, deren 
Einfuhr verboten ist — mit Ausnahme der Anmerkung zum Art. 219 des Tarifs 
(Ausgabe von 1902), betreffend das Verbot der Einfuhr ausländischen Silber 
geldes — erstrecken sich auf alle Grenzen des Priamur-Generalgouvernements. 
Zu denjenigen Waren, deren Einfuhr in das angegebene Gebiet verboten ist, ge 
hören Lumpen aller Art (Art. 176, P. 1 des Tarifs), sowie chinesischer Kornbrannt 
wein und Branntwein, soweit sie über die Landgrenze eingeführt werden. 
942. Das Zollamt von Irkutsk hat auf die Einfuhr von Auslandswaren 
über die Häfen des Seeküstengebiets den Allgemeinen Zolltarif für den europäischen 
Handel zur Anwendung zu bringen. 
Anmerkung. Die in Art. I des Gesetzes vom 10. Juni 1900 (18 787) be- 
zeichneten Auslandswaren, für die auf Grund dieses Gesetzes bei ihrer Einfuhr 
ins Priamur-Generalgouvernement die Zollgebühren bezahlt worden sind, passieren 
das Zollamt von Irkutsk zollfrei mit Ausnahme von bearbeitetem Reis, von dem 
bei seiner Anfuhr bei dem genannten Zollamt eine Ergänzungszollgebühr von 
60 Kopeken pro Pud erhoben wird. 
943. Waren, die aus dem Priamur-Generalgouvernement ausgeführt 
werden, sowie sämtliche russischen und ausländischen Waren, die nach China 
ausgeführt werden, passieren zollfrei, wobei die nach China ausgeführten Waren 
keinerlei Zollförmlichkeiten unterliegen. 
Anmerkung. Die Ausfuhr nachstehender Waren nach China ist verboten: 
Pulver, Artilleriegeschosse, Kanonen, Flinten, Büchsen, Pistolen und sonstige 
Arten von Feuerwaffen, Militärgeschosse und Vorräte, Salz und Opium. Die Ein 
fuhr von Salpeter, Schwefel und Blei durch russische Untertanen ist nur auf be 
sondere Genehmigung der chinesischen Behörde gestattet. 
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