Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Verzeichnis  der  ausländischen  Waren,  die  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  2.  Mai  1909  betr.  die  Organisation  der
Zollverwaltung  im  fernen  Osten  zur  Einfuhr  über  die
Nebenzollämter  des  Priamur-Zollgebiets  für  den  lokalen
Bedarf  zugelassen  werden.
Zur  Einfuhr  sind  zugelassen:
a)  Alle  Gegenstände,  die  in  den  folgenden  Artikeln  des  Zolltarifs,  Ausgabe
1906,  erwähnt  sind:  Artikel  1,  2  P.  1,  5  P.P.  1,  2  und  3,  6  P.P.l,  2  und  3,  7,  9—16,
17,  18,  24,  31—38.  40  (die  Anmerkung  ausgeschlossen),  50,  53,  59  P.  1,  61,  P.P.  1
und  2,  64  P.P.  1  und  4,  79,  120,  150  P.  2,  153,  154,  156  P.  1  lit.  a,  158  P.P.  1  und  3,
160,  163,  177  P.  2  lit.  d;

937.  In  das  Priamur-Generalgouvernement  werden  Auslandswaren  sowohl
über  die  Häfen,  die  an  der  Mündung  des  Amur  und  südlich  von  ihr  hegen,
als  über  die  Landgrenze  von  Korea,  der  Mandschurei  und  der  Mongolei  zollfrei
eingelassen,  doch  sind  hierbei  die  im  Reich  mit  Akzise  belegten  Waren  nicht  davon
befreit.
939.  Alle  chinesischen  Waren,  mit  Ausnahme  von  Tee  und  Silber  (siehe
Allgemeiner  Zolltarif  Art.  148,  P.  3  und  Anmerkung)  sowie  von  Kornbranntwein
und  Branntwein,  deren  Einfuhr  aus  China  über  die  Landgrenze  verboten  ist,
werden  über  das  Zollamt  von  Irkutsk  zollfrei  eingelassen.
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940.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Reglements  sowie  des  Allgemeinen ­
  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  bezüglich  der  Waren,  deren
Einfuhr  verboten  ist  —  mit  Ausnahme  der  Anmerkung  zum  Art.  219  des  Tarifs
(Ausgabe  von  1902),  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  ausländischen  Silbergeldes ­
  —  erstrecken  sich  auf  alle  Grenzen  des  Priamur-Generalgouvernements.
Zu  denjenigen  Waren,  deren  Einfuhr  in  das  angegebene  Gebiet  verboten  ist,  gehören ­
  Lumpen  aller  Art  (Art.  176,  P.  1  des  Tarifs),  sowie  chinesischer  Kornbranntwein ­
  und  Branntwein,  soweit  sie  über  die  Landgrenze  eingeführt  werden.
942.  Das  Zollamt  von  Irkutsk  hat  auf  die  Einfuhr  von  Auslandswaren
über  die  Häfen  des  Seeküstengebiets  den  Allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen
Handel  zur  Anwendung  zu  bringen.
Anmerkung.  Die  in  Art.  I  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1900  (18  787)  bezeichneten
  Auslandswaren,  für  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  bei  ihrer  Einfuhr
ins  Priamur-Generalgouvernement  die  Zollgebühren  bezahlt  worden  sind,  passieren
das  Zollamt  von  Irkutsk  zollfrei  mit  Ausnahme  von  bearbeitetem  Reis,  von  dem
bei  seiner  Anfuhr  bei  dem  genannten  Zollamt  eine  Ergänzungszollgebühr  von
60  Kopeken  pro  Pud  erhoben  wird.
943.  Waren,  die  aus  dem  Priamur-Generalgouvernement  ausgeführt
werden,  sowie  sämtliche  russischen  und  ausländischen  Waren,  die  nach  China
ausgeführt  werden,  passieren  zollfrei,  wobei  die  nach  China  ausgeführten  Waren
keinerlei  Zollförmlichkeiten  unterliegen.
Anmerkung.  Die  Ausfuhr  nachstehender  Waren  nach  China  ist  verboten:
Pulver,  Artilleriegeschosse,  Kanonen,  Flinten,  Büchsen,  Pistolen  und  sonstige
Arten  von  Feuerwaffen,  Militärgeschosse  und  Vorräte,  Salz  und  Opium.  Die  Einfuhr ­
  von  Salpeter,  Schwefel  und  Blei  durch  russische  Untertanen  ist  nur  auf  besondere ­
  Genehmigung  der  chinesischen  Behörde  gestattet.

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