Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Gruschwitj  Textilwerke  Akt.-Ges.
in  Neusalz  a.  O.
Flachsspinnerei,  Leinen-  und  Baumwollzwirnfabrik,
Hanfspinnerei,  Bindfadenfabrikation.
Gegründet  im  Jahre  1816  von  Johann  David  Gruschwitz,  beschäftigen  heute  ca.
3000  Personen.  Die
WOHLFAHRTSEINRICHTUNGEN  der  Firma  nahmen  ihren  Anfang  um  das  Jahr
1850.  Aus  eigener  Initiative  errichtete  die  Firma  um  diese  Zeit  eine
FABRIKKRANKENKASSE.  Derselben  steht  heute  ein  ansehnlicher  Reservefonds  zur
Verfügung;  die  Leistungen  gehen  um  ca.  5  %  über  die  gesetzlichen  Verpflichtungen  hinaus.
—  Praktische  Einrichtungen  —  in  größerem  Umfange  bieten  Gelegenheit  für  gesunde
WOHN-  UND  SCHLAFRÄUME  für  Familien,  sowohl  als  auch  für  Mädchen  und  Burschen ­
  in  besonderen  Heimen,  bei  billiger  Verköstigung.  —  Eine  eigene
KRANKENSTATION,  von  2  Diakonissinnen  geleitet,  sorgt  für  erste  Hilfe  bei  Unfällen
und  für  Krankenpflege  in  Familien  und  bei  alleinstehenden  Arbeitern.
WANNEN-  UND  BRAUSEBÄDER,  FABRIKBIBLIOTHEK  bestehen  für  Beamte  und
Arbeiter;  ferner  ein
BEAMTENKASINO  mit  Gelegenheit  für  Verköstigung.
LEBENSVERSICHERUNG.  Die  verheirateten  Beamten  und  Aufseher  sind  ferner  in
eine  Lebensversicherung  seitens  der  Firma  eingekauft,  je  nach  Gehaltsklasse  mit  Beträgen
von  1500  M.  bis  zu  10  000  M.
DIENSTPRÄMIEN.  Für  längere  Arbeitszeit  in  unserer  Firma  als  2  Jahre  werden
Dienstprämien  gewährt  und  beläuft  sich  hierfür  die  jährliche  Ausgabe  auf  rund  30  000  M.
Ferner  gewährt  die  Firma  noch  an  invalide  Arbeiter  und  Angestellte  einen  Zuschuß
zu  den  behördlichen  Renten,  und  geschieht  die  Zahlung  dieser  Pension  ohne  jede
Beitragsleistung  seitens  der  Beamten  und  Arbeiter.
Sämtliche  Wohlfahrtseinrichtungen  stehen  unter  der  Kontrolle  des  Arbeiterausschusses
  (gebildet  aus  8  Arbeitern  und  4  Arbeiterinnen).  Der  Arbeiterausschuß  hat  in  allen
Wohlfahrtseinrichtungen  eine  beratende  Stelle  und  das  Recht  zu  praktischen  Vorschlägen,
welche  soweit  tunlich  stets  Berücksichtigung  finden.  Ein  Zwang  die  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  zu  benützen  besteht  nicht.
            
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