Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Gebr. Arnhold’scher Pensionsverein, Dresden. 
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Kein Wunder, daß, nachdem die Wohltaten der Einrichtung in solcher Weise sichtbar 
zutage traten, das Interesse für dieselbe, das Jahre hindurch besonders unter den Ver 
sicherten nicht entfernt in dem Maße vorhanden war, wie man hätte erwarten sollen, rapide 
wuchs und daß nunmehr auch die bis dahin noch abseits gebliebenen Firmen des Gebr. 
Arnholdschen Konzerns, sowie vereinzelt Firmen, die nur in loser Verbindung zu Gebr. 
Arnhold standen, sich anschlossen, so daß heute die Zahl der 
beteiligten Firmen 54 
der Versicherten ca. 1900 
das Vermögen x 650 000 M. 
beträgt. 
Der Verein unterstand bei seiner Gründung dem Königl. Sächs. Ministerium des Innern. 
Zufolge des Gesetzes über die Privatversicherungs-Unternehmungen vom 15. Mai 1901 
wurde der Pensionsverein dem neugegründeten Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat 
versicherungen unterstellt und erhielt von diesem nach jahrelangen Verhandlungen gegen 
Ende des Jahres 1907 die Genehmigung zum Versicherungsbetriebe durch Zulassung als 
kleiner Verein. Die Verhandlungen mit der genannten Behörde betrafen in erster Linie 
eine Änderung der Beiträge, die früher 8 % betragen hatten und von den beteiligten Firmen 
und den Versicherten gleichmäßig gezahlt worden waren. Durch Änderung der Satzungen 
wurden diese Beiträge auf 10 % erhöht, derartig, daß die beteiligten Firmen sich bereit 
erklärten, ihrerseits 8 % zu zahlen, während die Versicherten nur noch 2 % der Beiträge 
zu leisten hatten. Dabei wurde noch die Bestimmung aufgenommen, daß die Versicherten 
auch diese 2 % in fast allen Fällen ihres Ausscheidens zurückvergütet erhalten sollen. 
Das am 1. Januar 1910 in Kraft getretene Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 
30. März 1908 machte wiederum eine Änderung der Satzungen erforderlich, wobei be 
sonders die Einsetzung eines ständigen Schiedsgerichtes erwähnenswert ist. Eine Neu 
bearbeitung der Satzung wurde schließlich in jüngster Zeit durch das Inkrafttreten des 
Pensionsversicherungsgesetzes für Angestellte nötig, um die in diesem Gesetz vorgesehene 
Zulassung als Ersatzkasse vom Bundesrat für den Gebr. Arnhold'sehen Pensionsverein 
zu erwirken. 
Wenn oben dargelegt wurde, daß die Lasten zum weitaus größten Teile von den be 
teiligten Firmen und nur zu einem ganz geringen Teile von den Versicherten selbst zu 
tragen sind, so bietet auf der anderen Seite der Gebr. Arnhold'sehe Pensionsverein den 
Versicherten doch ganz außerordentlich viel. 
Gegenüber der am 1. Januar 1913 in Kraft getretenen Reichsversicherung sind außer 
der bereits erwähnten wesentlich geringeren Beitragszahlung von nur der Hälfte 
(2% gegen 4%) vor allem folgende Vorteile, die die Versicherten des Gebr. Arnhold’schen 
Pensionsvereins genießen, hervorzuheben: 
1. der Wegfall der Beitrittsbeschränkung durch Alter und Gehalt, 
2. die geringere Wartezeit. Während bei der staatlichen Versicherung die Ange 
stellten erst nach 10jährigem Bestehen der Versicherung in den Genuß der Pension 
gelangen, erhalten sie beim Gebr. Arnhold’schen Pensionsverein schon nach 5 Jahren 
die satzungsgemäße Pension; 
3. der höhere Pensionsbetrag, der vor allem für Angestellte, die längere Jahre in 
den Diensten der beteiligten Firmen sind, in die Erscheinung tritt; 
4. die Gewährung von Minimal-Pensionen an hinterlassene Witwen und Waisen. 
Zudem aber gewährt der Pensionsverein noch aus besonderen Fonds, deren Mittel im Laufe 
der Jahre freiwillig von verschiedenen beteiligten Firmen gestiftet worden sind, den Ver 
sicherten bzw. deren Hinterbliebenen Zusatzpensionen. Dabei ist besonders hervorzuheben
	        
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